Rz. 103

Der einfachste und damit auch sicherste Weg, Abwicklungsprobleme bei der Überleitung des Unternehmens(-vermögens) und steuerliche Risiken zu vermeiden, ist die Alleinerbeneinsetzung des Nachfolgers (Alleinerbenlösung). Die wirtschaftliche Beteiligung der weichenden Erben bzw. weiterer Angehöriger erfolgt hier durch Vermächtnisse.

 

Rz. 104

Gegenstand dieser Vermächtnisse sollten möglichst nur Bestandteile des Privatvermögens sein. Werden Teile des Betriebsvermögen, z.B. Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen, an Nicht-Unternehmensnachfolger vermacht, führt die jeweilige Vermächtniserfüllung zu einer Entnahme der betroffenen Wirtschaftsgüter und damit zu einer steuerpflichtigen Aufdeckung etwa vorhandener stiller Reserven.[73] Diese Entnahmen muss überdies der Erbe versteuern; eine Zurechnung des Entnahmegewinns noch beim Erblasser kommt nicht in Betracht.[74]

Eine Entnahme kann auch dann nicht vermieden werden, wenn der vermächtnisgegenstand beim Vermächtnisnehmer sogleich wieder Betriebsvermögen wird.[75]

Ob es sich bei dem Vermächtnisgegenstand um Gesamthandsvermögen einer zum Nachlass gehörenden Gesellschaft oder um Sonderbetriebsvermögen handelt, spielt für die Frage der Steuerpflicht etwaiger Entnahmen keine Rolle.

 

Rz. 105

Das Alleinerbenmodell bereitet – rein praktisch – immer dann Schwierigkeiten, wenn der künftige Nachlass voraussichtlich überwiegend oder (fast) ausschließlich aus Betriebsvermögen besteht, neben dem Alleinerben aber noch weitere Personen (angemessen) bedacht werden sollen (oder müssen, Stichwort: Pflichtteil). Denn hier fehlt es an ausreichendem Privatvermögen, um die übrigen potentiellen Erben etc. durch entsprechende Vermächtnisse abzufinden.

Diesem Problem kann mitunter dadurch begegnet werden, dass den zu Bedenkenden im Wege des Vermächtnisses beispielsweise eine stille Beteiligung[76] eingeräumt wird. Ebenso kann erwogen werden, ihnen einen ratenweise zu zahlenden Geldbetrag (der aber wesentlich über dem Pflichtteil liegt) oder ein Renten- bzw. Versorgungsvermächtnis zukommen zu lassen.[77]

Allerdings kann auch die Erfüllung derartiger Zahlungsverpflichtungen steuerliche Probleme nach sich ziehen, insbesondere dann, wenn die laufenden Gewinne des Unternehmens zur Erfüllung der entsprechenden Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen und hierdurch Überentnahmen i.S.v. § 13a Abs. 6 Nr. 3 ErbStG provoziert werden.

 

Rz. 106

Muster 22.4: Alleinerbeinsetzung und Universalvermächtnis

 

Muster 22.4: Alleinerbeinsetzung und Universalvermächtnis

1. Erbeinsetzung

Zu meinem Alleinerben bestimme ich, ersatzweise _________________________.

2. Vermächtnisse

Im Wege des Universalvermächtnisses erhalten meinen gesamten Nachlass mit Ausnahme

des von mir gehaltenen Geschäftsanteils an der _________________________ GmbH
meines Gesellschaftsanteils an der _________________________ oHG einschließlich des diesbezüglichen in meinem Eigentum stehenden Sonderbetriebsvermögens (insbesondere des Grundstücks _________________________)

die folgenden Vermächtnisnehmer zu jeweils gleichen Teilen: _________________________

3. Pflichtteilslasten

Etwaige Pflichtteilslasten sind gem. § 2318 Abs. 1 BGB zwischen dem Erben und den Vermächtnisnehmern aufzuteilen.

[74] Gebel, BB 1995, 2611 m.w.N.
[76] Vgl. hierzu Riedel, in: Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge § 8 Rn 54.
[77] Ebenso Ivens, ZEV 2011, 177, 178.

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