Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / a) Erb- oder Pflichtteilsverzicht?

Rz. 52 Der Nachteil des Erbverzichts ist, dass der Verzichtende bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils anderer Pflichtteilsberechtigter maßgeblichen Erbteils nach § 2310 S. 2 BGB nicht mitgezählt wird (siehe Rdn 5 f.). Daher führt der Erbverzicht zu einer i.d.R. nicht gewollten Erhöhung des Pflichtteils anderer Pflichtteilsberechtigten. Bei einem auf da...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / II. Bewertungsziel, Grundsätze der Nachlassermittlung und -bewertung

Rz. 4 Entsprechend der grundlegenden Wertung sowohl des BVerfG[4] als auch des BGH[5] ist der Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er zu dem seinem Pflichtteil entsprechenden Bruchteil Erbe geworden wäre. Das Pflichtteilsrecht stellt also die Absicherung einer gesetzlich garantierten Mindestteilhabe am Nachlass des Erblassers dar.[6...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / G. Letztwillige Anordnung der Verjährungsverlängerung

Rz. 71 Diskutiert wird in der Literatur, welche Möglichkeiten die Verlängerung der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs auf bis zu 30 Jahre (§ 202 Abs. 2 BGB) bietet, und ob dies bereits vor dem Todesfall vom Erblasser angeordnet werden kann. Grund hierfür ist insbesondere, dass die Pflichtteilsgeltendmachung im ersten Erbfall beim Berliner Testament eine interessante Gestal...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 3. Nachteile des Erbverzichts

Rz. 64 Wer durch einen Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird, ist jedoch rechnerisch bei der Bestimmung der Pflichtteilsquoten nicht mitzuzählen. Der Gesetzgeber hat dies damit gerechtfertigt, dass ein solcher Erbverzicht i.d.R. gegen eine Abfindung erklärt wird und deren Wert daher später im Nachlass fehle.[129] Aus Gründen der Rechtssicherheit und V...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / III. Fälligkeit und Verzug

Rz. 72 Der Pflichtteilsanspruch wird bereits mit Eintritt des Erbfalls fällig (§ 271 BGB).[151] Insbesondere tritt die Fälligkeit unabhängig davon ein, ob bei Miterben eine Auseinandersetzung bereits stattgefunden oder ein Testamentsvollstrecker einen Auseinandersetzungsplan aufgestellt hat. Rz. 73 Jedoch kann sich eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs ergeben[152] ausmehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsergänzung

Rz. 307 Schenkungen des Erblassers werden gem. §§ 781 ff. ABGB dem Nachlass zur Berechnung des Pflichtteils zugerechnet, soweit dies die Pflichtteilsberechtigten beantragen (Schenkungspflichtteil). Dabei gelten für die Frist unterschiedliche Regelungen. Schenkungen an eine pflichtteilsberechtigte Person werden dem Nachlass ohne eine zeitliche Befristung zugerechnet, § 783 AB...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / e) Sonstiges (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, dauernde Last etc., Stiftungen)

Rz. 189 Unbefriedigend ist die BGH-Rechtsprechung zum Genussverzicht auch, wenn Übertragungen gegen Versorgungsleistungen oder dauernde Lasten (= im Gegensatz zur Leibrente regelmäßige, aber grundsätzlich vom jeweiligen Ertrag des Übertragungsgegenstandes abhängige Zahlung) zu beurteilen sind. Wird etwa Unternehmensvermögen (nur dieses kann seit dem 1.1.2008 steuerbegünstigt...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Allgemeines

Rz. 383 Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt in der Schweiz nicht. Mit der Anknüpfung an den Wohnsitz des Erblassers gelangt das schweizerische internationale Erbrecht aber häufig zu den gleichen Ergebnissen wie die EuErbVO. Um hier eine weitergehende Harmonisierung des schweizerischen Erbkollisionsrechts mit der EuErbVO zu erreichen, wurde im Parlament eine Reform einge...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 284 Die Vorgaben von § 2312 BGB sind prinzipiell für alle pflichtteilsrechtlichen Ansprüche zu beachten,[787] also nicht nur i.R.d. Berechnung des ordentlichen Pflichtteils, sondern auch beim Pflichtteilsrestanspruch. Bei der Berechnung etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche setzt die Anwendung des Ertragswertprivilegs jedoch voraus, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Erb...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / b) Bewertungszeitpunkt bei verbrauchbaren Sachen

Rz. 97 Verbrauchbare Sachen (§ 92 BGB) sind stets mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung anzusetzen (§ 2325 Abs. 2 S. 1 BGB). Dabei ist bei diesen – anders als bei nicht verbrauchbaren Sachen – unerheblich, ob diese in der Zwischenzeit bis zum Eintritt des Erbfalls verbraucht, vernichtet oder entwertet wurden.[312] Dem liegt wohl der Gedanke zugrunde, dass diese ohnehin ...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / 3. Versicherungsfall

Rz. 14 Der Anspruch auf Rechtsschutz im Erbrecht entsteht mit dem Eintritt des Versicherungsfalls, ARB 2.4. Hierunter versteht man im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach ARB 2.4.1.ARB das Ereignis, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer bei ihm mitversicherten Person zur Folge hat. In erbrechtlichen Angel...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / bb) Pflichtteilsrecht

Rz. 21 Für das Pflichtteilsrecht ergibt sich daraus: Besteht zwischen den gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern keine Zugewinngemeinschaft, so beträgt der Pflichtteil neben Erben der ersten Ordnung ein Achtel, bei Gütertrennung neben einem Kind aber ein Viertel und neben zwei Kindern ein Sechstel, neben Erben der zweiten Ordnung oder Großeltern ein Viertel und neben sonstige...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 1. Ausgangssituation

Rz. 1 Das Pflichtteilsrecht setzt der Testierfreiheit Grenzen. Daher ist bei jeder Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen an die Einflüsse des Pflichtteilsrechts zu denken und entsprechende "Störfallvorsorge" zu betreiben. Dabei können Pflichtteilsansprüche nicht nur zu einer erheblichen Liquiditätsbelastung für den Erben führen. Selbst wenn der Pflichtteilsberechtigte z...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / I. Nachlassplanung

Rz. 21 Nachlassplanung im ureigensten Sinne ist es, wenn der Erblasser hinsichtlich seines Nachlasses bereits Vorsorge dafür tragen will, dass nach dem Tod seines Erben dessen Pflichtteilsberechtigte hieraus keine Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Es handelt sich um eine Pflichtteilsreduzierung auf der zweiten Stufe bzw. in der zweiten Generation nach dem Erblasse...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / bb) Zur Absicherung des Verzichtenden

Rz. 14 Zur Absicherung der Verzichtenden sind möglich:mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / a) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 32 Steuererstattungsansprüche sind Nachlassaktiva, Steuernachzahlungsverpflichtungen bilden Passiva.[150] Das gilt auch für Steuerschulden aufgrund der Abgeltungssteuer auf bis zum Todestag erzielte Kapitalerträge (§ 20 EStG).[151] War der Erblasser verheiratet und wurde er mit seinem Ehegatten zusammenveranlagt, gilt Folgendes: Haben beide Ehegatten verdient, ist eine Au...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / a) Allgemeines

Rz. 41 Die Rechtswahl stellt eine Verfügung von Todes wegen dar. Aus Art. 22 Abs. 1 EuErbVO ergibt sich, dass eine Rechtswahl möglich ist und welche Rechtsordnungen zur Wahl stehen. Des Weiteren wird verlangt, dass die Rechtswahl ausdrücklich in Form einer Verfügung erfolgt oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergibt, Art. 22 Abs. 2 EuErbVO. Für alle weiter...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / (2) Sonderfall: Pflichtteilsentziehung beim näheren Abkömmling und Enterbung des entfernteren Abkömmlings

Rz. 37 Der Theorienstreit wird aber in dem vom BGH entschiedenen Fall bedeutsam, weil dem näher berechtigten Abkömmling dessen Pflichtteil wirksam entzogen wurde.[49] Dann gibt es auf Grundlage der überwiegenden Meinung nichts, was den pflichtteilsentfernteren Abkömmling nach § 2309 BGB ausschließen könnte. Nach der überwiegenden Auffassung, die der BGH gebilligt hat, wird d...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / a) Problemstellung

Rz. 22 Beschränkte Pflichtteilsverzichte sind in der Praxis häufig. Gerade bei der vorweggenommenen Erbfolge sind die Pflichtteilsberechtigten häufig nicht bereit, einen umfassenden Pflichtteilsverzicht zu erklären. So sind etwa die weichenden Geschwister mitunter damit einverstanden, dass sie im Hinblick auf eine versprochene Abfindung bezüglich der an einen anderen erfolge...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 4. Formelle Anforderungen an die Wirksamkeit der Rechtswahl

Rz. 45 Gemäß Art. 22 Abs. 2 EuErbVO muss die Rechtswahl in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Die Form einer Verfügung von Todes wegen wiederum ergibt sich aus dem gem. Art. 27 EuErbVO bzw. gem. Art. 1 des Haager Testamentsformübereinkommens (siehe Rdn 19) bestimmten Recht. Es gilt ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 3. Schutz des Ergänzungspflichtteils gegen Vermächtnisse

Rz. 249 Gegenüber Beeinträchtigungen, die den Erben durch Vermächtnisse und Auflagen in Verbindung mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch anderer belasten, kann sich der Erbe durch das Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB schützen.[681] Dabei ist jedoch zu beachten, dass § 2318 Abs. 3 BGB den eigenen Pflichtteil gegen die bloße Inanspruchnahme aus Vermächtnissen und Auflagen...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 6. Rechtswahl nach Übergangsrecht

Rz. 50 Eine vor dem 17.8.2015 getroffene Rechtswahl ist gem. Art. 83 Abs. 2 EuErbVO nicht nur dann wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III der EuErbVO erfüllt (antizipierte Rechtswahl bzw. Vorwirkung der EuErbVO ). Sie ist auch dann wirksam, wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in d...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 9. Verjährung bei treuwidrigem Verhalten (§ 242 BGB)

Rz. 331 Nach Ansicht des OLG Düsseldorf[583] kann sich der Erbe nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, wenn er bzw. der überlebende Ehepartner als Rechtsvorgänger es unterlassen hat, eine letztwillige Verfügung des Erblassers, die eine Regelung für den Schlusserbfall enthielt, zur Eröffnung zu geben. In der genannten Entscheidung hatten die Eltern ein Testament errich...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / I. Verbrauch, Verzehr

Rz. 117 Wer alles verbraucht oder verzehrt, hinterlässt nichts. Dann kann auch der Pflichtteil nur "null" sein. Auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) bietet dagegen keinen Schutz. Aber es handelt sich dabei um eine Taktik der "verbrannten Erde". Damit muss der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten und u.U. schon sehr bald beginnen. Dadurch entsteht die Gefahr, d...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / a) Rechtslage seit dem 1.1.2010

Rz. 227 Für die ab dem 1.1.2010 eingetretenen Erbfälle gilt § 2306 Abs. 1 BGB in der derzeitigen Fassung (Art. 229 § 23 Abs. 4 EGBGB). Danach hat der mit einem beschwerten oder belastenden Erbteil bedachte Pflichtteilsberechtigte ein Wahlrecht: Nimmt er die hinterlassene Erbschaft an, so bleiben die belastenden und beschwerenden Anordnungen bestehen. Schlägt er die Zuwendung...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / D. Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB)

Rz. 38 Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nimmt dem Pflichtteilsberechtigten nicht den Pflichtteil, sondern soll diesen nur vor dem Zugriff durch seine Gläubiger oder vor der Verschwendung durch den Berechtigten selbst bewahren. Sie ist letztlich eine Fürsorgemaßnahme für die Erhaltung des Vermögens in der Familie. Die praktische Bedeutung ist angesichts der auch ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Weitere Voraussetzungen der Pflichtteilsberechtigung

Rz. 25 Dem Berechtigten steht ein Pflichtteilsanspruch grundsätzlich nur dann zu, wenn er im Falle des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden wäre, er aber durch eine Verfügung von Todes wegen seitens des Erblassers enterbt wurde. Rz. 26 Hat der Berechtigte selbst den Verlust des gesetzlichen Erbrechts herbeigeführt, z.B. durch Ausschlagung der Erbschaft nach § 195...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / IV. Kombination von Erbeinsetzung und Vermächtnis

Rz. 239 Hierzu enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regelung. Nach dem für Erbfälle bis zum 31.12.2009 geltenden Recht kam es für die Entscheidung, ob der pflichtteilsberechtigte Erbe die Erbschaft und/oder das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen soll, darauf an, ob ihm mehr als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils i.S.v. § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB hinterlassen wurde. Für...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Vertretung durch den gesetzlichen Sorgeberechtigten

Rz. 36 Nach § 1629 BGB obliegt grundsätzlich den Eltern als Sorgeberechtigten das Vertretungsrecht des minderjährigen Abkömmlings. Hierzu zählt auch das Recht zur Klärung von Vermögensfragen und davon umfasst die Geltendmachung des Anspruchs des Minderjährigen auf den Pflichtteil. Im Falle der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs wird der Minderjährige daher grundsätzlic...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / 4. Ehegatte

Rz. 17 Der Ehegatte des Erblassers ist pflichtteilsberechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe rechtsgültig bestanden hat. Kein Pflichtteilsrecht besteht daher bei einer Nichtehe, durch Urteil aufgehobener (§ 1313 BGB) oder geschiedener Ehe (§ 1564 BGB); trotz noch bestehender Ehe entfällt das Pflichtteilsrecht, wenn das Ehegattenerbrecht nach § 1933 BGB ausgeschloss...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Besonderheiten der interlokalen Rechtsspaltung

Rz. 105 In einigen Staaten ist das Erbrecht nicht einheitlich geregelt, sondern es gelten in einzelnen Landesteilen eigenständige Regelungen. Das betrifft in Europa z.B. das Vereinigte Königreich (England und Wales, Schottland, Nordirland) und Spanien (autonomes Recht in Aragon, Katalonien, Navarra, Galizien, im Baskenland und auf den Balearen sowie "gemeinspanisches Recht" ...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / bb) Negative Erbfreiheit

Rz. 47 Hinzu kommt aber ein völlig neuer Gedanke, der der sog. "negativen Erbfreiheit": Die Entscheidung, ob jemand die Erbschaft oder seinen Pflichtteil erhalten möchte, sei von der Privatautonomie, ja sogar mehr noch, von der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gedeckt. Dadurch werde auch eine "negative Erbfreiheit" geschützt. Der durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 3. Interlokale Rechtsspaltung in Staaten ohne einheitliches interlokales Privatrecht

Rz. 109 Art. 36 Abs. 2 EuErbVO sieht ein interlokales Ersatz-Kollisionsrecht vor. Dieses verfährt differenziert danach, aufgrund welcher Anknüpfung die EuErbVO auf das ausländische Recht verwiesen hat: a) Bei Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt Rz. 110 Gemäß Art. 36 Abs. 2 lit. a EuErbVO gilt jede Verweisung aufgrund Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblasse...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / VII. Streit- und Gegenstandswerte im Pflichtteilsrecht

Rz. 35 In der Regel macht der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Schuldner einen konkreten Betrag geltend, wenn er den Pflichtteilsanspruch beziffert. Dieser Betrag ist dann als Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren zugrunde zu legen. Bei der Stufenklage bestimmen sich die Gebühren nach dem höchsten Streitwert der miteinander zur Stufenklage verbundenen Anträge.[20] Für...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 5. Vorgehensweise bei interpersoneller Rechtsspaltung

Rz. 124 Ist das Rechtssystem nicht territorial, sondern nach Personengruppen gespalten (interpersonale Rechtsspaltung z.B. nach Religionszugehörigkeit wie beispielsweise im griechischen Thrazien oder in Syrien und anderen Staaten des Vorderen Orients und des Afrikas nördlich des Äquators), so ist auch hier gem. Art. 37 EuErbVO vorrangig ein internes interlokales Kollisionsre...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / aa) Vergessene Enterbung des Verzichtenden

Rz. 53 Der Pflichtteilsverzicht lässt das gesetzliche Erbrecht des Verzichtenden unberührt.[125] Daher ist der Verzichtende erst dann von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wenn der Erblasser entsprechend abweichend testiert oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sein übriges Vermögen überträgt.[126] Die bei einem entgeltlichen Pflichtteilsverzicht gegen entsprech...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Bedeutung der Rechtswahl für die Nachlassgestaltung

Rz. 30 Die Möglichkeit der Rechtswahl ist für die Nachlassgestaltung von großer Bedeutung. Durch Rechtswahl lässt sich nicht nur verhindern, dass es aufgrund der Anknüpfung an den "gewöhnlichen Aufenthalt" zu Unsicherheiten bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts oder gar zur Anwendung eines bei der Nachlassgestaltung nicht vorhersehbaren Rechts kommt. Vorbehaltlich des or...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / cc) Eingeschränktes Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 2 BGB

Rz. 57 Ist der Vermächtnisnehmer jedoch selbst pflichtteilsberechtigt, so wird das Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB durch die Regelung des § 2318 Abs. 2 BGB eingeschränkt. Eine Kürzung des Vermächtnisanspruchs kann danach nur soweit erfolgen, dass dem Vermächtnisnehmer sein Pflichtteilsanspruch verbleibt. Wie sich aus § 2324 BGB ergibt, kann der Erblasser dies auch nicht...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 3. Fremdrechtserbschein mit festgestellten Noterbrechten

Rz. 340 Der Noterbe ist jedenfalls dann im Erbschein zu nennen, wenn testamentarische Erbfolge eingetreten ist und er aufgrund seines echten Noterbrechts bereits eine materielle Stellung als Miterbe erlangt hat.[335] Dies ist etwa der Fall, wenn das Noterbrecht ipso iure dazu führt, dass dem Noterbberechtigten die Noterbquote stets erhalten bleibt, wie dies z.B. im griechisc...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / h) Unterhaltsverbindlichkeiten

Rz. 46 Zu passivieren sind auch die mit seinem Tod noch nicht erloschenen Unterhaltsverbindlichkeiten des Erblassers, etwa gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten, trotz ihrer Begrenzung auf den fiktiven Pflichtteil (§ 1586b BGB),[192] auch solche gegenüber der nichtehelichen Mutter nach § 1615k BGB (Entbindungskosten) und auf den laufenden Unterhalt (§ 1615l BGB), und zwar ...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / a) Problemstellung

Rz. 28 Erhebliche Probleme bereitet die Bestimmung des § 1586b BGB, die auch unter Rechtsberatern teilweise zu wenig berücksichtigt wird.[48] Danach geht mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 88 Gesetzlicher Güterstand nach französischem Recht ist die Errungenschaftsgemeinschaft (communauté reduite aux acquêts, Art. 1400 ff. c.c.).[80] Alles, was die Eheleute nach der Eheschließung entgeltlich erworben haben, bildet ihr Gesamtgut und ist Teil der ehelichen Gütergemeinschaft. Im Erbfall ist das Gesamtgut vor Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen dem überl...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Rechte des Ehegatten

Rz. 74 Der Pflichtteil des Ehegatten – wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt – beträgt gem. Art. 914–1 c.c. ein Viertel. In jedem Fall erhält er das einjährige Wohnrecht gem. Art. 763 c.c., welches als unmittelbare Ehewirkung mit "ordre public-Qualität" bezeichnet wird, so dass es einer testamentarischen Disposition entzogen ist. Rz. 75 Der "bedürftige" Ehegatte ha...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 1. Problemstellung

Rz. 122 All diesen Gestaltungen[216] ist gemeinsam, dass sie nur beim Tod des erstversterbenden Ehegatten gegen Pflichtteilsansprüche entlasten. U.U. verstirbt aber der "Falsche" zuerst.[217] Diese Gestaltungen können wie folgt wirken:mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / 2. Zurückbehaltungsrecht

Rz. 70 Stehen sich Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten und des Erben gegenüber, besteht kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, da es nicht gegen Treu und Glauben verstößt, wenn der eine Auskunftsanspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt wird.[175] Insbesondere entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil für den auskunftsverpflichtet...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Einrede gegen die Nachlassforderung

Rz. 336 Der Erbe kann die Dürftigkeitseinrede des unzureichenden Nachlasses nach § 1990 BGB grundsätzlich gegenüber allen Nachlassforderungen geltend machen. Sie steht dem Erben daher auch gegenüber dem ordentlichen Pflichtteil und dem Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.[600] Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Erbe nicht bereits unbeschränkt für die Nachlassverbindlichke...mehr

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§ 18 Länderübersicht / Literaturtipps

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt

Rz. 59 Hat der Erblasser keine Rechtswahl (subjektive Anknüpfung) getroffen, so gilt gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO das am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers geltende Recht für die Erbfolge (objektive Anknüpfung des Erbstatuts). Dabei bezeichnet der "gewöhnliche Aufenthalt" den Lebensmittelpunkt einer Person. Rz. 60 Auch wenn der gewöhnliche Aufenthalt schon lange al...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / b) Alte Rechtslage

Rz. 228 Demgegenüber kam es für die Handlungsmöglichkeiten des Pflichtteilsberechtigten für die bis zum 31.12.2009 eingetretenen Erbfälle darauf an, welchen Umfang der zugedachte Erbteil hatte: Rz. 229 Sofern der zugewandte Erbteil nicht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils überstieg, galten diese Beschränkungen und Beschwerungen als nicht angeordnet. Sie entfielen kraft Gese...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsberechtigte Personen

Rz. 476 Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge und, soweit sie zur Erbfolge berufen wären, die Vorfahren des Erblassers. Der Ehegatte ist in erster und zweiter Ordnung kein Noterbe, da er schon im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nicht Erbe würde. Das ihm am Nachlass im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zustehende Nießbrauchsrecht freilich hat insgesamt Pflichtteilschara...mehr