Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / I. Schutzwirkung für Angehörige des Auftraggebers

Rz. 20 In den beiden ersten Urteilen, in denen der BGH[73] echten Anwaltsverträgen im Ergebnis Schutzwirkung für Dritte zugebilligt hat, hat er seine Bedenken betont, Dritte in den Schutzbereich der vertraglichen Hauptpflicht des Rechtsanwalts, seinem Auftraggeber rechtlichen Beistand zu leisten, einzubeziehen; späteren Entscheidungen des BGH sind solche Bedenken nicht mehr ...mehr

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Norwegen / 3. Einwirkungen des Erblassers auf den Pflichtteil

Rz. 59 Testamentarische Verfügungen, die den Pflichtteil verletzten, sind ipso iure unwirksam. Der Erblasser kann deshalb grundsätzlich nicht im Wege eines Testaments auf den Pflichtteil einwirken, es sei denn, es liegt die Zustimmung der Abkömmlinge dazu vor oder gesetzlich geregelte Ausnahmen geben dazu eine Grundlage. Die Abkömmlinge können auch bereits zu Lebzeiten des E...mehr

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Katalonien / 1. Der Pflichtteil

Rz. 64 Der Pflichtteil ist wegen seiner Besonderheiten und der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, die er historisch hatte, ein erbrechtliches Institut von großer Bedeutung und Tradition in Katalonien. Die bestehende Regelung (Art. 451–1 bis 451–27 CCCat) findet ihren Ursprung in einer früheren katalanischen Bestimmung von 1585 und hat das Ziel, Häuser und Familienve...mehr

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Norwegen / a) Pflichtteil an bestimmten Vermögenswerten

Rz. 60 Gemäß § 51 Erbgesetz kann der Erblasser in einem Testament bestimmen, welche Vermögenswerte der Pflichtteil umfassen soll. So kann er z.B. bestimmen, dass ein Abkömmling seinen Pflichtteil in Barmitteln erhalten soll. Weiterhin kann er bestimmen, dass der Abkömmling einen bestimmten Vermögensgegenstand erhalten soll, selbst wenn dieser mehr wert ist als der Erbanteil ...mehr

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Ungarn / 2. Pflichtteil der Abkömmlinge

Rz. 163 Die Höhe des Pflichtteils eines Abkömmlings richtet sich immer nach dem gesetzlichen Erbteil und beträgt ein Drittel von diesem. Bei der Bestimmung der Höhe des Pflichtteils ist somit zuerst der gesetzliche Erbteil zu bestimmen und dieser ist zu dritteln.mehr

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Tschechien / a) Anrechnung auf den Pflichtteil

Rz. 99 Auf den Pflichtteil anzurechnen ist alles, was der Berechtigte aus dem Nachlass tatsächlich erwirbt. Ferner sind alle Schenkungen anzurechnen, die der Berechtigte in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers erhalten hat, gewöhnliche Schenkungen ausgenommen. Der Erblasser kann anordnen, dass auch Schenkungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, anzurechne...mehr

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Luxemburg / III. Pflichtteil

1. Noterbrecht und verfügbare Quote, Einbeziehung lebzeitiger Verfügungen Rz. 99 Wie alle romanischen Rechtsordnungen kennt der luxemburgische Code Civil kein schuldrechtliches, als Geldforderung ausgestaltetes Pflichtteilsrecht bestimmter Erben, sondern gewährt den Berechtigten ein echtes Noterbrecht (réserve) in dem Sinne, dass dieses eine echte dingliche Nachlassbeteiligun...mehr

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Norwegen / III. Pflichtteil

1. Berechnung des Pflichtteils Rz. 55 Um den Pflichtteil zu berechnen, ist eine Bewertung des Vermögens des Erblassers vorzunehmen. Dabei ist der Wert zugrunde zu legen, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt erzielt werden kann. Von diesem Bruttovermögen sind eventuelle Verbindlichkeiten abzuziehen. In Bezug auf das dann bleibende Nettovermögen ist der Pflichtteil zu ber...mehr

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Estland / 5. Außerordentlicher Ausschluss vom Pflichtteil (Enterbung)

Rz. 32 Der Erblasser kann testamentarisch oder im Erbvertrag verfügen, dass der Erbe seinen Pflichtteil nicht bekommt, wenn Letzterer gegen den Erblasser, seinen nahen Verwandten, seinen Ehegatten oder gegen eine andere besonders nahestehende Person des Erblassers eine Straftat verübt hat oder wenn er seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht dem Erblasser gegenüber vorsätzlich ...mehr

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Ungarn / 4. Pflichtteil des Ehegatten

Rz. 166 Auch der Pflichtteil des Ehegatten richtet sich nach seinem gesetzlichen Erbteil, je nachdem, ob er den Nießbrauch oder das Eigentum erben würde (d.h. ob er neben Abkömmlingen oder ohne Abkömmlinge erbt). Der überlebende Ehegatte erbt einen Nießbrauch in folgenden Fällen:mehr

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Dänemark / I. Der Pflichtteil

Rz. 125 Der Pflichtteil eines Abkömmlings beträgt nach § 5 Abs. 1 ARL (nur noch) ein Viertel des Erbteils. § 5 Abs. 2 ARL verschafft dem Erblasser zudem das Recht, durch Testament den Erbteil seiner Kinder auf einen Wert von 1 Mio. dkr (ca. 137.000 EUR) zu begrenzen. Ist ein Kind verstorben, wird der Erbteil der Kinder dieses Kindes – vorbehaltlich einer anderweitigen testam...mehr

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Ungarn / 3. Pflichtteil der Eltern

Rz. 164 Die Höhe des Pflichtteils der Eltern des Erblassers richtet sich ebenfalls nach dem gesetzlichen Erbteil; die Höhe des Pflichtteils ist auch hier ein Drittel des gesetzlichen Erbteils. Bei der Feststellung des Pflichtteils des Elternteils ist jedochmehr

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Norwegen / b) Pflichtteil unterliegt der Gütertrennung

Rz. 61 Der Erblasser kann gemäß § 52 Erbgesetz in seinem Testament z.B. bestimmen, dass der Pflichtteil, den der Berechtigte erhalten soll, einer Gütertrennung (særeie) unterworfen werden soll. Diese Bestimmung kann der Erblasser sowohl in Bezug auf eine bestehende Ehe als auch in Bezug auf eine zukünftige Ehe des Abkömmlings treffen, soweit dieser bei der Errichtung des Tes...mehr

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Norwegen / 2. Pflichtteil der Abkömmlinge

Rz. 56 Neben dem überlebenden Ehegatten sind die Abkömmlinge des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Rz. 57 Der Pflichtteil der Abkömmlinge beläuft sich auf zwei Drittel des tatsächlich hinterlassenen Nachlasses (Nettovermögen des Erblassers). Eine Zurechnung lebzeitiger Schenkungen zum Nachlass zur Berechnung der Pflichteile erfolgt nicht. Die Abkömmlinge sind nicht dagegen g...mehr

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Schweiz / 4. Verzicht auf den Pflichtteil

Rz. 119 Ein Erbe kann gegenüber dem Erblasser in einem Erbvertrag ganz oder teilweise auf seine Erbansprüche, insbesondere auf den Pflichtteil, verzichten. Weil ein nicht pflichtteilsgeschützter Erbe ohne Begründung übergangen, ein testamentarisch eingesetzter Erbe jederzeit mittels einer neuen Verfügung von Todes wegen (Art. 509 Abs. 1 ZGB) und ein erbvertraglich eingesetzt...mehr

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Großbritannien: Schottland / III. Pflichtteil

1. Pflichtteil des Ehegatten und der Abkömmlinge Rz. 26 Die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge näher beschriebenen legal rights des überlebenden Ehegatten und der Abkömmlinge des Erblassers sind auch bei testamentarischer Erbfolge vom executor vorrangig zu erfüllen, haben also zugleich den Charakter von Pflichtteilsrechten.[32] Hat bspw. ein Erblasser Frau und Kinder hinterl...mehr

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Norwegen / 1. Berechnung des Pflichtteils

Rz. 55 Um den Pflichtteil zu berechnen, ist eine Bewertung des Vermögens des Erblassers vorzunehmen. Dabei ist der Wert zugrunde zu legen, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt erzielt werden kann. Von diesem Bruttovermögen sind eventuelle Verbindlichkeiten abzuziehen. In Bezug auf das dann bleibende Nettovermögen ist der Pflichtteil zu berechnen.mehr

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Ungarn / 6. Herausgabe des Pflichtteils, Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, Verzicht

Rz. 173 Der Pflichtteil ist ohne jede Last und Beschränkung herauszugeben. Würde bei der Herausgabe des Pflichtteils das verbleibende Vermögen nicht einmal den beschränkten Nießbrauch des Ehegatten des Erblassers sichern, so genießt der Anspruch des überlebenden Ehegatten Vorrang: Derjenige Teil des Pflichtteils, der den beschränkten Nießbrauch sichert, kann erst nach Erlösc...mehr

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Tschechien / 3. Anrechnung auf den Erb- und Pflichtteil

Rz. 98 Sowohl beim Pflichtteilsberechtigten als auch beim Erben findet eine Anrechnung statt. Diese kann jedoch grundsätzlich nicht dazu führen, dass der Anrechnungsverpflichtete etwas zurückzugeben hat. Im ungünstigsten Fall erhalten also ein Erbe oder ein Pflichtteilsberechtigter nichts aus dem Nachlass. Bei der Anrechnung ist stets der Wert zum Zeitpunkt der Übergabe der ...mehr

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Norwegen / d) Entziehung des Pflichtteils

Rz. 63 Das Recht, einem Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteil ganz zu entziehen, findet sich in § 55 Erbgesetz. Danach kann der Erblasser in einem Testament bestimmen, dass ein Berechtigter nicht seinen Pflichtteil erhalten soll, wenn er sich gegenüber einem bestimmten Personenkreis wegen eines Verbrechens strafbar gemacht hat. Dieser Personenkreis sind der Erblasser s...mehr

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Ungarn / 5. Berechnungsgrundlage des Pflichtteils und Anrechnung

Rz. 170 Gemäß § 7:80 Ptk. liegt dem Pflichtteil der reine Wert des Nachlasses – d.h. der Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten –, jedoch hinzugerechnet der reine Wert der vom Erblasser unter Lebenden – unabhängig, an wen – getätigten unentgeltlichen Zuwendungen zur Zuwendungszeit zugrunde. Wäre jedoch die Berücksichtigung des zur Zeit der Zuwendung maß...mehr

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Schweiz / 2. Pflichtteile und verfügbare Quote

Rz. 112 Pflichtteilsgeschützt sind nicht sämtliche gesetzlichen Erben, sondern nur die Nachkommen des Erblassers, seine Eltern und der überlebende Ehegatte bzw. der überlebende eingetragene Partner (Art. 470 Abs. 1 ZGB). Der Pflichtteil berechnet sich als Bruchteil des jeweiligen gesetzlichen Erbanspruchs: Er beträgt für Nachkommen drei Viertel,[169] für Vater und Mutter je ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 3. Umfang des Pflichtteils

Rz. 94 Die Höhe des Pflichtteils errechnet sich nach dem gesetzlichen Erbteil. Den absoluten Pflichtteilsberechtigten (Ehegatte, leibliche Kinder und volladoptierte Kinder) ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil vorbehalten. Der Pflichtteil anderer Pflichtteilberechtigten (relative Pflichteilberechtigte) beläuft sich auf ein Drittel ihres gesetzlichen Erbte...mehr

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Tschechien / 2. Berechnung und Erfüllung des Pflichtteils

Rz. 94 Die Berechnung des Pflichtteils ist in den §§ 1654 ff. ZGB geregelt. Hiernach hat der Pflichtteilsberechtigte einen Geldanspruch in Höhe seines Pflichtteils. Zu diesem Zwecke ist im Nachlassverfahren ein Verzeichnis des Nachlassvermögens zu erstellen und das Vermögen zu bewerten. Verbindlichkeiten des Erblassers, die bereits im Zeitpunkt seines Todes bestanden haben, ...mehr

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Großbritannien: Schottland / 1. Pflichtteil des Ehegatten und der Abkömmlinge

Rz. 26 Die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge näher beschriebenen legal rights des überlebenden Ehegatten und der Abkömmlinge des Erblassers sind auch bei testamentarischer Erbfolge vom executor vorrangig zu erfüllen, haben also zugleich den Charakter von Pflichtteilsrechten.[32] Hat bspw. ein Erblasser Frau und Kinder hinterlassen, diese jedoch testamentarisch enterbt, mus...mehr

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Dänemark / II. "Einfrieren" des Pflichtteils

Rz. 132 Außerdem kann der Erblasser durch Testament bestimmen, dass der Pflichtteil eines seiner Abkömmlinge ganz oder teilweise "eingefroren" (festgelegt) werden soll (båndlæggelse ved testamente, §§ 53 bis 58 ARL). Voraussetzung dafür ist nach § 53 Abs. 1 ARL, dass dies nach Ansicht des Erblassers dem Wohl des Erben dienlich ist. Das Einfrieren kann nur bis zur Vollendung ...mehr

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Estland / 2. Umfang des Pflichtteils

Rz. 29 Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der angefallen wäre, wenn alle Erbberechtigten ihr Erbe angenommen hätten. Erben, die auf ihren Erbteil im Vorfeld vertraglich verzichtet haben, werden nicht berücksichtigt. Der Wert der Erbschaft wird zum Tag des Erbfalles berechnet; abgezogen werden Schulden und bestehende Verpflichtungen der Erbschaft. V...mehr

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Türkei / 2. Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil

Rz. 65 Die Zeit des Todes des Erblassers ist bei der Berechnung des verfügbaren Teils maßgebend. Der Stand des Vermögens zu diesem Zeitpunkt wird grundsätzlich berücksichtigt (Art. 507 Abs. 1 ZGB). Die Schulden des Erblassers, die Begräbnisauslagen, Auslagen für Siegelung und Inventaraufnahme sowie die dreimonatigen Unterhaltskosten der Hausgenossen, deren Unterhalt der Erbl...mehr

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Slowakei / 1. Pflichtteilsberechtigte Personen, Höhe des Pflichtteils

Rz. 78 Die Testierfreiheit des Erblassers wird durch das Pflichtteilsrecht gesetzlich begrenzt. Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich nur die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung, wobei dem Ehegatten kein Pflichtteil zusteht, § 479 BGB.[43] Rz. 79 Das Gesetz unterscheidet zwischen minderjährigen und volljährigen Abkömmlingen des Erblassers. Nach § 479 BGB haben minderjäh...mehr

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Schweiz / 3. Durchsetzung der Pflichtteile

Rz. 116 Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten haben, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Maß verlangen (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Rz. 117 Die Pflichtteilsverletzung kann mit der Herabsetzungsklage – einer Gestaltungsklage[178] – bis ein Jahr ab Kenntnis des Klagegrundes,[179] spä...mehr

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Türkei / 4. Ausschluss vom Pflichtteil

Rz. 70 Ein Erbverzicht erfolgt durch notariell beurkundeten Erbverzichtsvertrag, Art. 528 ZGB (zuvor Art. 475 ZGB).[116] Der Erblasser muss den Erbverzichtsvertrag persönlich abschließen. Kommt der Erbverzichtsvertrag durch eine Vertretung zustande, ist dieser unwirksam.[117] Rz. 71 Der Ausschluss von der Erbfolge ist zum Schutz der Nachkommen eines zahlungsunfähigen Erben ge...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / b) Rechtsnatur des Pflichtteils

Rz. 97 Im Recht von Ibiza und Formentera ist es wegen der Art der Nachlassbeteiligung der Berechtigten i.S.v. Art. 79 CCCIB zutreffend, von "Pflichtteilsberechtigten" (im Unterschied zu den "Noterbberechtigten" des Rechts von Mallorca und Menorca) zu sprechen. Ihnen steht – wie sich aus Art. 82 Abs. 1 CDCIB ergibt – eine "pars valoris bonorum" zu, d.h., die Abkömmlinge bzw. ...mehr

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Österreich / 4. Pflichtteils(ergänzungs-)klage

Rz. 203 Eine Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche im Verlassenschaftsverfahren ist nicht vorgesehen.[74] Pflichtteils(ergänzungs-)ansprüche müssen mangels einvernehmlicher Regelung mittels Pflichtteilsklage geltend gemacht werden. Bis zur rechtskräftigen Einantwortung ist die Klage gegen die Verlassenschaft, nach der Einantwortung gegenüber den eingeantworteten Testamentse...mehr

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Slowenien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 39 Das Recht auf den Pflichtteil ist ein Erbrecht (Art. 27 ErbG) und kein schuldrechtlicher Anspruch. Die Gesamtheit aller Pflichtteile bildet den "reservierten Teil", die "Reserve",[96] sodass der Erblasser nur über den Rest, den sogenannten "verfügbaren Teil" des Nachlasses, frei verfügen kann (Art. 26 Abs. 1, 3 ErbG). Der Pflichtteilsberechtigte ist als Rechtsnachfolg...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 4. Schutz des Pflichtteils

a) Erbschaftsrechnungswert Rz. 95 Den Pflichtteilsberechtigten sollte nicht nur ein bestimmter Anteil an der Erbschaft, sondern auch ein bestimmter Wert dieses Anteils garantiert werden. Zu diesem Zweck wird ein Erbschaftsrechnungswert errechnet. Dieser wird in der Weise berechnet, dass auf den reinen Nachlass (Nachlass abzüglich aller Kosten, wie z.B. Verfahrenskosten, Nachl...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / b) Pflichtteils- und Erbverzicht: Definición

aa) Zulässigkeit Rz. 64 Während im gemeinspanischem Recht der Verzicht auf das Noterbrecht zu Lebzeiten des Erblassers unzulässig ist (Art. 816 CC), sieht das für Mallorca und (zwischenzeitlich[87] auch insoweit für) Menorca geltende Erbrecht einen entsprechenden Verzicht in Form der definición in den Art. 50 f. CDCIB vor.[88] Ziel der definición ist es, die Noterbberechtigte...mehr

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Türkei / 3. Geltendmachung des Pflichtteils

Rz. 66 Das Pflichtteilsrecht gewährt dem Pflichtteilsberechtigten eine dingliche Beteiligung am Nachlass. Das Pflichtteilsrecht wird aber nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern muss durch Herabsetzungsklage geltend gemacht werden. Der Pflichtteilsberechtigte lässt die testamentarischen Verfügungen soweit herabsetzen, bis seine Noterbquote wiederhergestellt ist. Das Rec...mehr

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Kroatien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 49 Der Pflichtteil gewährt dem übergangenen Pflichtteilsberechtigten nach kroatischem Recht eine unmittelbare dingliche Beteiligung in Höhe der Noterbquote am Nachlass, Art. 70 Abs. 1 ErbG. Ist der Nachlass bereits verwertet, so ergibt sich bei Geltendmachung vor deutschen Gerichten ein unmittelbarer Zahlungsanspruch.[39] Rz. 50 Zu den sog. absoluten Pflichtteilsberechtig...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / VIII. Pflichtteilsrecht

Rz. 112 Das Pflichtteilsprinzip in der heutigen Form wurde 1857 eingeführt. Der Pflichtteil (laglott) ist heute im 7. Kapitel des Erbgesetzbuches geregelt. In § 1 heißt es, "dass die Hälfte des Erbteils, das einem Leibeserben (bröstarvinge) nach dem Gesetz zusteht, seinen Pflichtteil bildet". Rz. 113 Das Pflichtteilsrecht wird dann aktuell, wenn ein Erblasser durch ein Testam...mehr

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Tschechien / 1. Pflichtteilsberechtigte Personen, Umfang des Rechts

Rz. 90 Pflichtteilsberechtigt sind wie bisher lediglich Abkömmlinge des Erblassers. Die Aufnahme des Ehegatten in den Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen wurde zwar erörtert, konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Als Ausgleich hierfür wurden dem verbliebenen Ehegatten bestimmte Rechte zugesprochen (vgl. Rdn 111). Rz. 91 Eine wesentliche Änderung des Pflichtteilsanspru...mehr

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 46 Zum Kreis der potentiell Pflichtteilsberechtigten gehören grundsätzlich alle Nachkommen und der Ehepartner oder eingetragene Partner. Im Einzelfall sind aber nur jene Personen konkret pflichtteilsberechtigt, die bei Fehlen eines Testaments tatsächlich aufgrund des Gesetzes zu Erben berufen wären, nicht enterbt wurden und auch nicht auf den Pflichtteil verzichtet haben...mehr

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Bulgarien / 2. Pflichtteile

Rz. 54 Im Unterschied zum deutschen BGB, das den Pflichtteilsberechtigten im Allgemeinen die Hälfte vom Wert des gesetzlichen Erbteils vorbehält, sieht das bulgarische Erbgesetz variable Höhen des Pflichtteils vor. Diese sind:mehr

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Polen / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 56 Den Abkömmlingen, dem Ehegatten sowie den Eltern des Erblassers, die gesetzliche Erben sein würden, stehen, wenn der Berechtigte dauernd arbeitsunfähig oder wenn ein berechtigter Abkömmling minderjährig ist, zwei Drittel des Wertes des Erbteils, der ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre, und in anderen Fällen der halbe Wert dieses Erbteils zu (Art. ...mehr

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Serbien / E. Pflichtteilsrecht

Rz. 28 Der Pflichtteil ist ein auf Geldzahlung gerichteter Anspruch (Art. 43 serbErbG). Gemäß Art. 39 Abs. 1 serbErbG sind die Abkömmlinge und der Ehegatte, bei Berufung der entsprechenden Erbordnung im Rahmen der (hypothetischen) gesetzlichen Erbfolge auch die Eltern und die Adoptiveltern pflichtteilsberechtigt. Geschwister, Großeltern und weitere Vorfahren sowie "schwach" ...mehr

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Kosovo / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 15 Es ist umstritten, ob nach kosovarischem Recht der Pflichtteil eine dingliche Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten in Höhe seiner Pflichtteilsquote an allen Nachlassgegenständen gewährt oder ob der Berechtigte einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den testamentarischen Erben erhält. Art. 31 Abs. 1 kosvErbG definiert den Pflichtteil als den Teil des Nachlasses, üb...mehr

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Montenegro / E. Pflichtteilsrecht

Rz. 18 Nach montenegrinischem Recht besteht der Pflichtteil in einer dinglichen Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten in Höhe seiner Pflichtteilsquote an allen Nachlassgegenständen (Art. 29 montErbG), über die der Erblasser nicht testamentarisch verfügen kann (Art. 28 Abs. 1 montErbG). Der Pflichtteilsberechtigte hat also keinen Pflichtteilsanspruch, sondern ein echtes No...mehr

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Tschechien / 4. Pflichtteilsentziehung

Rz. 101 Der Pflichtteilsanspruch besteht nicht, soweit ein Pflichtteilsberechtigter nach §§ 1481 ff. ZGB erbunwürdig ist oder vom Erblasser wirksam nach §§ 1646 ff. ZGB enterbt worden ist. Während die Erbunwürdigkeit kraft Gesetzes bei Vorliegen der im Gesetz abschließend genannten Gründe eintritt, muss die Enterbung eines Abkömmlings (Pflichtteilsentziehung) aus den im Gese...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Pflichtteilsklage

Rz. 100 Obwohl der Pflichtteil als Erbrecht und nicht nur als eine Geldforderung gegenüber den Erben gesehen wird (siehe Rdn 90), steht den Pflichtteilsberechtigten nicht die Erbrechtsklage (hereditas petitio), die sonst gegen Scheinerben gerichtet wird, zu, sondern eine Pflichtteilsklage, deren Voraussetzungen und Fristen anders geregelt sind als diejenigen bei der Erbrecht...mehr

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Deutschland / 1. Grundsätze

Rz. 97 Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Pflichtteilsquote eines Ehegatten bestimmt sich dabei in Abhängigkeit von dessen Güterstand (siehe Rdn 20 ff.). Rz. 98 Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so hängt die Höhe des Pflichtteils davon ab, ob es zur erb- oder güterrechtlichen Lösung kommt. Wird der Ehegatte nicht Erbe ...mehr

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Rumänien / E. Pflichtteilsrecht

Rz. 44 Das rumänische Recht unterscheidet wie das französische Recht zwischen dem pflichtteilsgebundenen Teil des Nachlasses und dem Teil, über den der Erbe frei verfügen kann (Art. 1086 CCN). Der verfügbare Teil des Nachlasses wird dabei negativ dadurch definiert, dass es sich hierbei um den Teil des Nachlasses handelt, der nach dem Gesetz nicht bestimmten Angehörigen vorbe...mehr