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§ 4 Entzug der Vermögensverwaltung für den geschiedenen ... / D. Ergänzungspflegschaft, Zuwendungspflegschaft

Florian Enzensberger, Maximilian Maar
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Rz. 4

Da das entzogene Vermögen nicht vom überlebenden Elternteil verwaltet werden darf, ist hierfür nach § 1811 Abs. 1 BGB durch das Familiengericht ein Zuwendungspfleger zu bestellen. Der Erblasser hat das Recht, durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung die Person des Zuwendungspflegers zu benennen (§ 1811 Abs. 2 BGB). Dadurch kann er sicherstellen, dass nur eine Person seines Vertrauens seinen Nachlass verwaltet. Dem überlebenden Elternteil steht ein Bestimmungsrecht nicht zu, wohl aber eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Pflegerbestellung.[7]

Das Familiengericht kann die vom Erblasser benannte Person nur aus den in § 1783 Abs. 1 BGB genannten Gründen ablehnen. Sofern das Familiengericht den Pfleger auswählt, darf es hierbei den überlebenden Ehegatten nicht berücksichtigen, da dies eine Missachtung des Willens des Erblassers darstellen würde.

Nach § 1811 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Erblasser bzw. der Zuwendende die rechtliche Position des Zuwendungspflegers verbessern, indem er diesen von den Beschränkungen der §§ 1843, 1845, 1846, 1848, 1849 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 und S. 2 sowie § 1865 BGB befreit. Eine möglichst umfängliche Befreiung des Pflegers dürfte regelmäßig im Interesse des Erblassers liegen, da es ihm darauf ankommt, den überlebenden Ehegatten von der Verwaltung seines Vermögens fernzuhalten, und nicht den Pfleger in seinen Aktivitäten zu beschränken.

Eine möglichst umfangreiche Befreiung des Zuwendungspflegers macht insbesondere dann Sinn, wenn der Erblasser ohnehin eine Person seines Vertrauens benennt, die das Vermögen bis zur Volljährigkeit des Kindes verwalten soll. Der Pfleger kann von folgenden Regelungen befreit werden:

▪ Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren (§ 1843 BGB),
▪ Pflicht zur Anlage mit Sperrvermerk (§ 1845 BGB)...

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