Rz. 136

Pflichtteilsklauseln sind bei einer auflösend bedingten Schlusserbeneinsetzung mittelbar von der Wechselbezüglichkeit mit umfasst und unterliegen so der Bindungswirkung.[246] Der überlebende Ehegatte ist dann im Falle der Pflichtteils- und Pflichtteilsstrafklausel an die Schlusserbeneinsetzung und damit mittelbar an die Enterbung gebunden.[247] Stellt sich aber nun heraus, dass der Abkömmling, der den Pflichtteil geltend gemacht hat, sich gegenüber dem überlebenden Ehegatten dankbar erweist, so wäre es zweckmäßig, wenn der überlebende Ehegatte die Enterbung für den zweiten Sterbefall widerrufen könnte. Es ist insoweit an eine für diese Pflichtteilsklauseln geltende Abänderungsbefugnis zu denken oder aber an die Bestimmung, dass die Enterbung nur gelten solle, wenn der Pflichtteil entgegen dem Willen des überlebenden Ehegatten geltend gemacht wird. Manchmal ist es, wie oben ausgeführt, bspw. aus steuerlichen Gründen sinnvoll, wenn die Beteiligten noch die Möglichkeit haben, den Pflichtteil zu erhalten[248] (vgl. Rdn 125 ff.).

[246] BayOblG ZEV 2004, 202.
[247] Vgl. Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 59.
[248] Vgl. hierzu J. Mayer, ZEV 1998, 50 ff.

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