Rz. 37

Ein Erblasser kann das elterliche Vermögenssorgerecht für Vermögensteile, die aus seinem dereinstigen Nachlass stammen – sei es in der Form der Erbeinsetzung, des Vermächtnisses oder des Pflichtteils – gemäß § 1638 BGB ausschließen.[71] Der Ausschluss kann sich auch nur auf einen Elternteil beziehen, so dass dann der andere Elternteil alleine vertreten kann (§ 1638 Abs. 3 BGB).[72] Möglich ist der Entzug des Verwaltungsrechts beider Elternteile und Benennung eines Elternteils als Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB), der dann der Kontrolle des Familiengerichts unterliegt.[73] Zulässig ist der Verwaltungsentzug unter einer aufschiebenden Bedingung, so etwa bei Wiederverheiratung des längerlebenden Ehegatten. Der Entzug des elterlichen Verwaltungsrechts führt dazu, dass der längerlebende Elternteil auch von einer Ausschlagung des Erbes für sein minderjähriges Kind ausgeschlossen ist (vgl. Rdn 31).

 

Rz. 38

Nach dem Entzug des Verwaltungsrechts der bzw. des gesetzlichen Vertreters hat das Familiengericht einen Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB zu bestellen. Die Person des Pflegers kann gemäß § 1917 Abs. 1 BGB in der letztwilligen Verfügung benannt werden.

 

Rz. 39

Allein durch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers kann die Vertretungslücke, die der Erblasser hinsichtlich der Vermögenssorge über das Erbe dadurch geschaffen hat, dass er die Eltern der Erben nach § 1638 Abs. 1 BGB von der Vermögenssorge ausgeschlossen hat, im Rahmen von § 1638 Abs. 1 BGB nicht geschlossen werden, weil die Erben ihre Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker (Überwachungs- und Kontrollrechte) nur durch einen gesetzlichen Vertreter wahrnehmen können. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Familiengericht ist auch hier nach § 1909 BGB erforderlich.[74]

 

Rz. 40

Surrogation: Sogar solche Vermögensteile, die dem Verwaltungsrecht der Eltern oder eines von ihnen entzogen sind, fallen wiederum in diesen besonderen Vermögensteil, der dem elterlichen Verwaltungsrecht entzogen ist (§ 1638 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 41

Rechtscharakter: Die Verwaltungsentziehung ist eine Anordnung eigener Art und keine Beschwerung i.S.v. § 2306 BGB.[75] Der Sorgerechtsinhaber kann dem minderjährigen Kind auch nicht mittels Ausschlagung das Pflichtteilsrecht eröffnen, um sich nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB der Verwaltungsanordnung zu entziehen. Die Entziehung des Vermögenssorgerechts kann nur einseitig angeordnet werden, also weder wechselbezüglich noch erbvertraglich, §§ 2270 Abs. 3, 2278 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 42

Muster 16.4: Entziehung des Verwaltungsrechts, Pflegerbenennung

 

Muster 16.4: Entziehung des Verwaltungsrechts, Pflegerbenennung

Den Eltern des minderjährigen _________________________ entziehe ich gemäß § 1638 BGB das Vermögensverwaltungsrecht bezüglich all der Vermögensgegenstände, die er von mir von Todes wegen erwirbt. Als Pfleger zur Ausübung des Verwaltungsrechts benenne ich _________________________, ersatzweise _________________________.

 

Rz. 43

Muster 16.5: Entziehung des Verwaltungsrechts bei Pflichtteil

 

Muster 16.5: Entziehung des Verwaltungsrechts bei Pflichtteil

Nachdem ich meine zweite Ehefrau, Frau _________________________, mit diesem Testament zu meiner Alleinerbin eingesetzt habe, ist meine Tochter, _________________________, enterbt, sodass ihr Pflichtteilsansprüche zustehen. Ich entziehe hiermit der gesetzlichen Vertreterin meiner Tochter, meiner geschiedenen Ehefrau _________________________, diesbezüglich das Verwaltungsrecht gemäß § 1638 BGB. Für die Geltendmachung und Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches bestimme ich als Pfleger _________________________, ersatzweise _________________________.

 

Rz. 44

Muster 16.6: Verwaltungsentzug bei geschiedenen Eltern

 

Muster 16.6: Verwaltungsentzug bei geschiedenen Eltern

Bezüglich des Erbteils, den mein Kind _________________________ an meinem Nachlass erwirbt, entziehe ich dem Vater/der Mutter das elterliche Vermögenssorgerecht. Zur Verwaltung benenne ich als Pfleger _________________________, ersatzweise _________________________.

[71] BeckOK BGB/Veit, § 1638 Rn 2; Enzensberger/Maar, Testamente für Geschiedene und Patchworkehen, § 4 Rn 3; für Pflichtteil: OLG Hamm OLGZ 1969, 488.
[72] Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, § 15 Rn 142.
[73] Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, § 15 Rn 143.
[74] OLG Schleswig ZErb 2007, 264; Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, § 15 Rn 155.
[75] Enzensberger/Maar, Testamente für Geschiedene und Patchworkehen, § 4 Rn 3.

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