Rz. 29

Bei der "Enterbungslösung" wird das behinderte Kind enterbt und erhält auch kein Vermächtnis. Die unter Rdn 1 bezeichneten beiden Gestaltungsziele werden hiermit zwar nicht erreicht. Dem Behinderten steht jeweils der Pflichtteil am Nachlass des verstorbenen Elternteils zu, der nach den allgemeinen Grundsätzen Einkommen oder Vermögen darstellen und den wiederum der Sozialleistungsträger ggf. auf sich überleiten kann (§ 93 SGB XII) oder der auf ihn übergeht (§ 33 SGB II).[87] Dennoch kann sich gerade bei sehr überschaubarem Vermögen der Eltern diese Gestaltung anbieten. Wenn lediglich ein von der Höhe her recht geringer Pflichtteil "verloren geht", können durchaus diesem Nachteil gegenüber die Vorteile überwiegen.[88] Die nachfolgend erörterten rechtlichen Gestaltungen durch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft bzw. alternativ Vor- und Nachvermächtnis jeweils in Verbindung mit der Dauervollstreckung weisen auch Nachteile auf und sind komplex in ihrer Umsetzung.

[87] Vgl. NK-NachfolgeR/Bienert, §§ 11 ff. SGB II, §§ 82, 90 SGB XII Rn 32.
[88] Braun, Nachlassplanung bei Problemkindern, § 2 Rn 110.

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