Rz. 53

Auch bei ausländischen Staatsangehörigen kann sich die Wahl des Heimatrechts empfehlen. Beispielsweise ist hier an folgende Konstellationen zu denken:

Das Pflichtteilsrecht des ausländischen Staates beeinträchtigt die Verfügungen des Erblassers weniger als das Aufenthaltsrecht. So kennt z.B. das Recht der US-Staaten keine Pflichtteile für Aszendenten und volljährige Abkömmlinge; das schwedische, niederländische und französische Recht sieht regelmäßig kein Pflichtteil für die Ehefrau vor; das russische und das chinesische Recht kennen Pflichtteile nur für unterhaltsbedürftige Angehörige.
Wählt der in Kalifornien lebende US-amerikanische Erblasser (s.o. Rdn 50) für die Erbfolge das US-amerikanische Recht, so ist die Rückverweisung auf die deutsche lex rei sitae für die inländischen Immobilien gem. Art. 34 Abs. 2 EuErbVO nicht mehr beachtlich. Damit tritt keine Nachlassspaltung ein und gilt das kalifornische Recht für das gesamte Vermögen. Der Erblasser kann einheitlich über sein gesamtes Vermögen verfügen und die Gestaltung nach dem kalifornischen Erbrecht ist auch hinsichtlich der Immobilien in Deutschland anzuerkennen.
Hat der Erblasser eine güterrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Gestaltung auf der Basis seines Heimatrechts getroffen, so kann eine ggf. bestehende inhaltliche Verzahnung von Erb- und Güterrecht durch die Wahl des Heimatrechts auch für die Erbfolge abgesichert werden.
 

Rz. 54

Muster 26.12: Wahl des ausländischen Heimatrechts

 

Muster 26.12: Wahl des ausländischen Heimatrechts

Ich habe die Staatsangehörigkeit von _________________________. Die Erbfolge in meinem gesamten Nachlass wie auch die Wirksamkeit und die Wirkungen der oben getroffenen Verfügungen von Todes wegen sollen sich ausschließlich nach dem Recht von _________________________ richten.

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