Rz. 257

Eine beschränkte Ausnahme vom Verbot der Erbverträge ergibt sich aus den Regeln über den patto di famiglia. Hierbei handelt es sich nicht um einen Vertrag, der die Erbfolge oder den Nachlass betrifft, sondern um einen notariell beurkundeten Vertrag, mit dem ein Unternehmer seinen Betrieb unter Lebenden ganz oder zum Teil bzw. Gesellschaftsanteile auf einen oder mehrere seiner Abkömmlinge übergibt (Art. 768 bis C.C.).[133] Erbrechtliche Bedeutung erhält der Vertrag erst dadurch, dass die Familienangehörigen, die den Vertrag unterschrieben haben, in Bezug auf die Übergabe weder eine Ausgleichung noch Pflichtteile geltend machen können und insoweit auf die im Vertrag vereinbarte Abfindung beschränkt bleiben. Insoweit hat die Zustimmung der pflichtteilsberechtigten Angehörigen zum Vertrag also die Wirkung eines gegenständlich beschränkten Erb- und Pflichtteilsverzichts.

 

Rz. 258

Dieser Vertrag ist – da es sich um eine Schenkung unter Lebenden handelt – aus Sicht des deutschen IPR schuldrechtlich zu qualifizieren und unterliegt dem gem. Art. 3 Rom I-VO vereinbarten Schuldvertragsstatut.[134] Allein die Auswirkungen auf das Pflichtteil (und die Voraussetzungen, unter denen diese eintreten) ergeben sich aus dem Erbstatut.[135]

[133] Ausführlich Kindler, FamRZ 2007, 954 mit Übersetzung der Gesetzesvorschriften auf S. 961; Süß/Wiedemann/Pertot/Ballerini, Erbrecht in Europa, Länderbericht Italien, Rn 179.
[134] So auch Dörner/Ferrante, ZEV 2008, 58. Aus Sicht des italienischen Rechts: Damaschelli, in: Bonomi/Steiner, S. 92.
[135] Kindler, FamRZ 2007, 954, 960, will unter Hinweis auf diese Wirkungen den Vertrag insgesamt dem Erbstatut unterstellen. Dabei unterschätzt er m.E. aber, dass die Beziehungen zwischen Erblasser und Nachfolger nicht zwingend demselben Recht unterliegen müssen, wie die Pflichtteilsrechte der Angehörigen gegen den Nachlass bzw. den Übernehmer.

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