Rz. 355

Erben erster Ordnung sind gem. Art. 930 ff. CC die Abkömmlinge des Erblassers. In zweiter Ordnung erben die Aszendenten des Erblassers. Lebt nur noch ein Elternteil, wird er Alleinerbe. Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen einen Nießbrauch an ⅓ des Nachlasses, Art. 834 CC, neben Erben zweiter Ordnung an der halben Erbschaft. Erst in dritter Ordnung ist der überlebende Ehegatte als Alleinerbe berufen. Seit dem 1.7.2005 ist der Partner aus einer gleichgeschlechtlichen Ehe dem Ehegatten erbrechtlich gleichgestellt.[189]

 

Rz. 356

Als Pflichtteil ist den Abkömmlingen ⅔ des Nachlasses vorbehalten: Ein Drittel steht ihnen entsprechend den gesetzlichen Erbquoten zwingend zu gleichen Teilen zu (legítima estricta). Über ein weiteres "Aufbesserungsdrittel" (el tercio de mejora) kann der Erblasser zugunsten eines oder mehrerer der Abkömmlinge verfügen. Nur das dritte pflichtteilsfreie Drittel steht dem Erblasser für Verfügungen von Todes wegen und unter Lebenden frei (el tercio de libre dispisición), Art. 823 ff. CC. Der überlebende Ehegatte erhält den ihm bei gesetzlicher Erbfolge zustehenden Nießbrauch auch als Pflichtteil.

[189] Vgl. Huzel, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Länderbericht Spanien, Rn 2.

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