Rz. 20

Als weiteren Entziehungsgrund für die Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings, Elternteils, Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners nennt § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB die böswillige Verletzung einer dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht. Der Pflichtteilsentziehungsgrund ist nach einhelliger Auffassung in der Literatur nahezu bedeutungslos,[38] denn Voraussetzung für die Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings nach § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist die Bedürftigkeit des Erblassers im Sinne der §§ 1602 Abs. 1, 1606 BGB. Ein bedürftiger Erblasser hinterlässt in der Regel keinen werthaltigen Nachlass, sodass bereits aus diesem Grund grundsätzlich kein Bedürfnis für eine Pflichtteilsentziehung besteht. Weitere Voraussetzung für die Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten sowie seine Kenntnis von der Bedürftigkeit des Erblassers.[39] Nach h.M. ist hierneben erforderlich, dass der Abkömmling die Unterhaltszahlungen böswillig aus verwerflichen Gründen verweigert.[40] Die Unterlassung oder Verweigerung von Pflegeleistungen im Alters- oder Krankheitsfall ist vom Tatbestand der böswilligen Verletzung der Unterhaltspflicht nicht umfasst, da die Unterhaltsleistungen grundsätzlich in Geld zu erbringen sind.[41]

Bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Entziehung des Elternpflichtteils ist insbesondere zu beachten, dass die Eltern hinsichtlich der Art der Unterhaltsgewährung gegenüber ihren unverheirateten Kindern frei sind, vgl. § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB. Für die Entziehung des Pflichtteils eines Ehegatten oder Partners in eingetragener Lebenspartnerschaft genügt eine objektive Verletzung der Unterhaltspflicht nicht, da die "Böswilligkeit" der Unterhaltspflichtverletzung festgestellt werden muss.[42]

 

Rz. 21

Muster 13.3: Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB

 

Muster 13.3: Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB

Meinem Sohn _________________________ entziehe ich hiermit den Pflichtteil. Mit Schreiben vom _________________________ habe ich meinen Sohn darüber in Kenntnis gesetzt, dass ich nicht imstande bin, die Kosten für meine Heimunterbringung aufzuwenden, da ich nur über eine monatliche Rente von 250 EUR verfüge und keinen Anspruch auf Pflegegeld habe. Ich habe ihm die entsprechenden Nachweise vorgelegt und ihn darüber informiert, dass aus ärztlicher Sicht meine Unterbringung im Heim dringend erforderlich ist. Mein Sohn ist alleinstehend und hat keine Kinder. Er verfügt über ein monatliches Bruttoeinkommen im fünfstelligen Eurobereich. Dennoch hat er es abgelehnt, mir Unterhalt zu zahlen. Zum Beweis: Mein Schreiben vom _________________________ sowie sein Schreiben vom _________________________, in dem er mir mitteilt, dass er sein Geld für sich brauche, es ihm egal sei, in welchem Zustand ich mich befände, und ich keinen Cent von ihm zu erwarten habe, da kranke Personen in seinen Augen keine Daseinsberechtigung hätten. Weitere Zeugen in diesem Zusammenhang sind: _________________________.

[38] MüKo/Lange, § 2333 Rn 30; Soergel/Diekmann, § 2333 Rn 10.
[39] MüKo/Lange, § 2333 Rn 31.
[40] MüKo/Lange, § 2333 Rn 32.
[42] MüKo/Lange, § 2333 Rn 34.

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