Rz. 118

Die Anordnung von Pflichtteilsklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten wird im Zusammenhang mit der Enterbung der Abkömmlinge im ersten Erbfall diskutiert.[196] Während bei der Einheitslösung der pflichtteilsberechtigte Abkömmling im ersten Erbfall enterbt ist, kann bei der Trennungslösung der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch nur verlangen, wenn er die Nacherbschaft ausschlägt (§ 2306 Abs. 2 BGB).[197] Die Frist für die Ausschlagung beginnt in diesem Fall allerdings erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls,[198] wobei aber darauf zu achten ist, dass die Verjährung des Pflichtteils mit Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung zu laufen beginnt.[199]

Durch die Anordnung von Pflichtteilsklauseln soll der Abkömmling (Schlusserbe) davon abgehalten werden, nach dem Ableben des Erstversterbenden seinen Pflichtteilsanspruch durchzusetzen. Fehlen solche Pflichtteilsklauseln im gemeinschaftlichen Testament, dann läuft der überlebende Ehepartner Gefahr, dass die zu Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge ohne Risiko des Verlustes ihrer Erbenstellung den Nachlass mit Zahlungsansprüchen belasten. In Ausnahmefällen kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Abkömmlinge unter der (stillschweigenden) Bedingung, dass sie ihren Pflichtteil nicht geltend machen, zu Schlusserben eingesetzt sind,[200] darauf ankommen lassen darf es der Berater bei der Gestaltung von Testamenten allerdings nicht.[201]

[196] Zur Frage, wie sinnvoll eine Pflichtteilsklausel ist, Kanzleiter, DNotZ 2014, 5.
[197] Damrau/Tanck/Klessinger, § 2269 Rn 33; Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 53.
[198] Palandt/Weidlich, § 2142 Rn 2.
[199] Damrau/Tanck/Klessinger, § 2269 Rn 33.
[200] Vgl. dazu J. Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2269 Rn 121 m.w.N.
[201] Vgl. bspw. zu einer allgemeinen Verwirkungsklausel, bei der nicht das Verlangen des Pflichtteils sanktioniert ist, OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1143.

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