Rz. 129

Eine "milde" Pflichtteilsklausel ist die, mit der der Überlebende im Falle der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen von der Bindungswirkung befreit wird und so selbst entscheiden kann, ob er denjenigen, der den Pflichtteil geltend macht, von der Erbfolge ausschließt.[237] Möglich ist auch eine Bestimmung, wonach sich der Pflichtteilsberechtigte im Falle einer Geltendmachung des Pflichtteils diesen im Schlusserbfall auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss – was letztlich ein Vermächtnis zugunsten der anderen Schlusserben darstellt.[238] Zu berücksichtigen ist bei der einfachen Anrechnungsklausel, dass den Schlusserben durch die Belastung mit einem solchen (Voraus-) Vermächtnis die Möglichkeit der Ausschlagung nach § 2306 Abs. 1 BGB zusteht.

 

Rz. 130

Muster 19.26: Aufhebung der Bindungswirkung bei Pflichtteilsgeltendmachung

 

Muster 19.26: Aufhebung der Bindungswirkung bei Pflichtteilsgeltendmachung

Macht einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden entgegen dem Willen des Überlebenden seinen Pflichtteil geltend und erhält er ihn auch, dann entfällt die Bindungswirkung des überlebenden Ehegatten bezüglich der Verfügungen für den zweiten Todesfall (bezüglich des betreffenden Abkömmlings).

[237] Vgl. hierzu auch BayObLGZ 90, 58; Steiner, MDR 1991, 156.
[238] Karch, BWNotZ 1989, 75.

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