Rz. 47

Grundsätzlich ist aber weder der Nießbraucher (§ 1047 BGB) noch der Eigentümer verpflichtet, die außergewöhnlichen Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu tragen.[81] Aufgrund der Tatsache, dass der Eigentümer gegenüber dem Nießbrauchsberechtigten nur zur Duldung verpflichtet ist, können dem Eigentümer keine weiteren Unterhaltungsverpflichtungen mit dinglicher Wirkung auferlegt werden. Will der Erblasser den Erben zur Lastentragung verpflichten, so kann er dies durch die Anordnung eines Vermächtnisses tun, da der Eigentümer rein schuldrechtlich zu Leistungen verpflichtet werden kann.

Bei der steuerlichen Bewertung des Nießbrauchs ist grundsätzlich vom dem Nießbrauch unterliegenden Rohertrag, also einer "Brutto-Größe", auszugehen. Dies wird allerdings nur der Situation des Netto-Nießbrauchs (bei dem alle Aufwendungen vom Eigentümer zu tragen sind) gerecht. Sind allerdings die Erhaltungskosten des nießbrauchsbelasteten Gegenstandes vom Nießbraucher zu tragen, muss konsequenterweise der Nettoertrag (nach Abzug der Aufwendungen des Nießbrauchers) der Kapitalisierung zugrunde gelegt werden.[82]

 

Rz. 48

Abweichungen von den gesetzlichen Lastentragungspflichten sind aber nicht uneingeschränkt möglich, in gewissen Fällen – nicht nur aus steuerlichen Gründen – jedoch durchaus sinnvoll. So kann dem Nießbrauchsberechtigten bspw. die Tragung der außergewöhnlichen Lasten (Ausbesserungen und Erneuerungen) auferlegt werden,[83] wenn neben Immobilien noch genügend Barvermögen im Nachlass vorhanden ist und der Überlebende damit die Erhaltungskosten bestreiten kann. Besteht der Nachlass allerdings im Wesentlichen aus einer Immobilie oder erhält der überlebende Ehegatte nur an dieser den Nießbrauch, dann ist der überlebende Ehegatte häufig nicht in der Lage, teure außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen zu finanzieren.

Ferner bietet es sich an, für die Erfüllung des Nießbrauchsvermächtnisses den überlebenden Ehepartner zum Testamentsvollstrecker zu bestellen.

Des Weiteren sollte auch dann, wenn sich der Nießbrauch nur auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt, überlegt werden, inwieweit der Ehepartner als Nießbrauchsberechtigter nach § 2318 Abs. 1 BGB an etwaigen Pflichtteilslasten zu beteiligen ist.

 

Rz. 49

Muster 19.8: Nießbrauch am Nachlass des Erstversterbenden

 

Muster 19.8: Nießbrauch am Nachlass des Erstversterbenden

Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________, und _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, bestimmen jeweils zu Erben des Erstversterbenden unsere ehegemeinschaftlichen Kinder _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, und _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, zu jeweils gleichen Teilen. Zu Ersatzerben bestimmen wir die Abkömmlinge unserer Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise soll Anwachsung – zunächst innerhalb eines Stammes – eintreten.

Schlägt einer der Abkömmlinge den Erbteil aus, macht er seinen Pflichtteil geltend und erhält er ihn auch, dann ist er mit seinem ganzen Stamm am Nachlass des Erst- und des Zuletztversterbenden von der Erbfolge ausgeschlossen.

Der überlebende Ehegatte erhält auf Lebzeiten im Wege des Vermächtnisses das unveräußerliche und nicht vererbbare Nießbrauchsrecht am Nachlass des erstversterbenden Ehegatten (ggf. Regelungen über die Lastentragung).

Der Erstversterbende ordnet Testamentsvollstreckung an und ernennt den überlebenden Ehegatten zum Testamentsvollstrecker mit der alleinigen Aufgabe, sich das Nießbrauchsrecht zu bestellen. Eine Vergütung steht dem Testamentsvollstrecker nicht zu. Die Kosten der Vermächtniserfüllung trägt der Vermächtnisnehmer selbst. An etwaigen Pflichtteilslasten hat sich der Vermächtnisnehmer nach den Grundsätzen des § 2318 Abs. 1 BGB (nicht)[84] zu beteiligen.

Zu Erben des Längstlebenden bestimmen wir unsere ehegemeinschaftlichen Kinder _________________________ und _________________________ zu gleichen Teilen. Zu Ersatzerben bestimmen wir die Abkömmlinge unserer Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise tritt Anwachsung – zunächst innerhalb eines Stammes – ein.

Schlägt einer der Abkömmlinge den Erbteil aus, macht er seinen Pflichtteil geltend und erhält er ihn auch, dann ist er mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen. (Dann folgen Regelungen über die Frage der Wechselbezüglichkeit, vgl. Rdn 52 ff).

 

Rz. 50

Muster 19.9: Nießbrauch an einem Grundstück

 

Muster 19.9: Nießbrauch an einem Grundstück

Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________, und _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, setzen jeweils zu Erben des Erstversterbenden unsere ehegemeinschaftlichen Kinder _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, und...

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