Rz. 112

Ist eine Person, die Vorempfänge erhalten hat, an mehreren Spaltnachlässen beteiligt, so ist streitig, wie die Zuordnung zur Ausgleichung und Anrechnung erfolgen soll. Eine Lösung dieses Problems durch die Lehre oder Rechtsprechung zu erreichen, ist unmöglich. Die Lösungen werden nicht in jedem Land gleich sein, die Gerichte für jeden Spaltnachlass also u.U. anders entscheiden. Auch hier wird es daher auf die Gestaltung durch den Erblasser ankommen. So kann er z.B. – unter der Voraussetzung, dass das für einzelnen Spaltnachlässe geltende Erbstatut dies zulässt – die Anrechnung auf den testamentarischen Erbteil insgesamt ausschließen oder für einen bestimmten Nachlassteil vorschreiben. Wegen der zwingenden Natur sind die Möglichkeiten der Gestaltung bei der Anrechnung auf den Pflichtteil geringer. Versucht der Erblasser, die Anrechnung auf Pflichtteile aus mehreren Spaltnachlässen zu erreichen, so könnte der Pflichtteilsberechtigte dies für die Einrede nutzen, dass keine der Anordnungen wirksam sei.

 

Rz. 113

Muster 26.24: Zuordnung von lebzeitigen Zuwendungen

 

Muster 26.24: Zuordnung von lebzeitigen Zuwendungen

Mein Sohn Alberto hat anlässlich seiner Eheschließung einen Teil meiner Ranch in Texas erhalten. Dieser Vorerwerb ist nicht bei der Auseinandersetzung meiner Immobilien in Texas zu berücksichtigen, sondern ausschließlich bei der Auseinandersetzung meines in Deutschland belegenen, deutschem Erbrecht unterliegenden Vermögens. Alberto hat insoweit im notariellen Übergabevertrag vom _________________________ bereits ausdrücklich einen Pflichtteilsverzicht erklärt.

Meine Tochter Bettina hat anlässlich der Eröffnung ihrer Wirtschaftsprüferkanzlei einen Zuschuss in Höhe von 85.000 EUR erhalten. Diesen Zuschuss soll sie sich ausschließlich bei der Auseinandersetzung meines deutschen Erbrechts unterliegenden Vermögens anrechnen lassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge