Rz. 38

Nach § 2338 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Erblasser dem Erben seinen Erb- oder Pflichtteil lediglich als Vorerbe bzw. Vorvermächtnisnehmer zukommen lassen und die gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten zu Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmern bestimmen. Dies hat zur Folge, dass durch die Vorerbschaft, § 2115 BGB, nicht nur der Pflichtteil bzw. Erbteil der Pfändung entzogen ist, sondern gemäß § 863 ZPO auch die Nutzungen, soweit diese für den standesgemäßen Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten und dessen Familie erforderlich sind.[70]

Im Falle einer Nachvermächtnisanordnung ist aber immer eine begleitende Verwaltungsvollstreckung anzuordnen, weil § 2115 BGB, § 863 ZPO nicht gelten (§ 2191 Abs. 2 BGB) und die gesetzlichen Erben daher gefährdet sind.[71]

Zu beachten ist, dass die Beschränkung nur gegenüber den persönlichen Gläubigern gilt.[72]

 

Rz. 39

Gleiches gilt für die nach § 2338 Abs. 1 S. 2 BGB bestehende Möglichkeit, für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu übertragen, sodass der Abkömmling regelmäßig nur Anspruch auf den jährlichen Reinertrag hat, § 2338 Abs. 1 S. 2 BGB. Durch eine solche Anordnung entzieht der Erblasser dem Abkömmling zu dessen Schutz das Verfügungsrecht über den Nachlassgegenstand, schließt gleichzeitig dessen Eigengläubiger vom Pfändungszugriff aus und entzieht ihnen die Nutzungen nach Maßgabe des § 863 ZPO.[73]

[70] Palandt/Weidlich, § 2338 Rn 2.
[71] Palandt/Weidlich, § 2338 Rn 2.
[72] Palandt/Weidlich, § 2338 Rn 2.
[73] Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Beschränkung des Pflichtteilsrechts OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1824–1825.

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