Rz. 80

Der gesetzliche Erbteil hängt also von der Zahl der "gesetzlichen Miterben" ab, da sich danach die Erbquote bestimmt. Bei der Bestimmung der Erbquote werden auch die Enterbten (§ 1938 BGB), die für erbunwürdig Erklärten (§§ 2339 ff. BGB) und diejenigen, die ausgeschlagen haben, mitgezählt (§ 2310 BGB). Auch das nichteheliche Kind wird bei der Bestimmung des Pflichtteils eines anderen Pflichtteilsberechtigten mitberücksichtigt.[59] Es wird für die Bestimmung der Pflichtteilsquote wie ein eheliches Kind behandelt, weil seit 1.4.1998 erbrechtlich kein Unterschied mehr besteht zwischen ehelichem und nichtehelichem Kind.

Nicht mitgezählt werden dagegen diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls vorverstorben sind, und diejenigen, welche auf ihren Erbteil verzichtet haben (§ 2310 BGB). Ein Erbverzicht wirkt also für die anderen pflichtteilserhöhend (das Gesetz vermutet, der Verzichtende sei abgefunden und der Nachlass um den Abfindungsbetrag geschmälert).

 

Praxishinweis

Daher ist insoweit dringend vor dem Abschluss eines Erbverzichtsvertrags zu warnen. Vielmehr reicht ein Pflichtteilsverzichtsvertrag in der Regel aus. Auch ein gegenständlicher Pflichtteilsverzicht, z.B. bezüglich des Betriebsvermögens, ist oftmals ausreichend.

 

Rz. 81

Auch beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann es zu einer Verschiebung der Erbquote des Ehegatten und somit zu einer Veränderung der Pflichtteilsquoten kommen.

Wird der Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, aufgrund Enterbung oder Ausschlagung,[60] so bestimmt sich sein Pflichtteil nach der nicht erhöhten Erbquote gemäß §§ 1931, 1371 Abs. 2 BGB. Neben Erben erster Ordnung hat der Ehegatte somit einen Pflichtteil von ⅛. Daneben hat er noch einen Anspruch auf Zugewinnausgleich, § 1371 Abs. 2 BGB, welcher als Nachlassverbindlichkeit den Wert des Nachlasses mindert. Zu beachten ist, dass sich in einem solchen Fall auch der Pflichtteil anderer Pflichtteilsberechtigter automatisch erhöht (§ 1371 Abs. 2 S. 2 BGB).

Wird der Ehegatte Alleinerbe, so bemessen sich die Pflichtteilsquoten der anderen Pflichtteilsberechtigten nach dem großen Erbteil des Ehegatten von ½.[61]

[59] Palandt/Weidlich, § 2310 Rn 1.
[60] Palandt/Weidlich, § 2303 Rn 15.
[61] Soergel/Dieckmann, § 2303 Rn 35.

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