Rz. 40
Der Grund der Beschränkung muss sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung bereits vorliegen als auch im Zeitpunkt des Erbfalles noch bzw. wieder bestehen. Der Abkömmling darf sich also zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht dauerhaft von dem verschwenderischen Leben abgewendet haben bzw. die Überschuldung muss noch bestehen.[74] Die Anordnung ist unwirksam bei dauerhafter Besserung oder Wegfalls der Überschuldung zum Zeitpunkt des Erbfalles.
Rz. 41
Die Pflichtteilsbeschränkung muss in einer letztwilligen Verfügung erfolgen und kann auch der einzige Inhalt einer solchen Verfügung sein.[75] In der letztwilligen Verfügung muss auch der Grund für die Anordnung der Beschränkung durch formgerechte Angabe eines Kernsachverhalts wie bei § 2336 BGB angegeben werden.[76]
Liegen die Voraussetzungen des § 2338 BGB vor, dann greift die Pflichtteilsbeschränkung auch in Bezug auf den Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 BGB oder den Pflichtteil nach §§ 2315, 2316 BGB ein. Schlägt der Pflichtteilsberechtigte die nach § 2338 BGB belastete Erbschaft aus, um den Pflichtteil zu erhalten, so gehen die nach § 2338 BGB getroffenen Anordnungen auf den Pflichtteilsanspruch über; eine Nacherbschaft wandelt sich in ein Nachvermächtnis um.[77]
Rz. 42
Muster 13.6: Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht
Muster 13.6: Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht
Ich setze meine beiden Kinder _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, zu meinen Erben zu jeweils gleichen Teilen ein. Meine Tochter _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, erhält ihren Erbteil jedoch nur als Vorerbin. Ein Ersatzvorerbe wird entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Auslegungs- und Vermutungsregel nicht benannt, es gilt die Vorschrift des § 2102 Abs. 1 BGB.
Zu Nacherben bestimme ich die Abkömmlinge meiner Tochter, ersatzweise deren Abkömmlinge. Die Nacherbenanwartschaft ist weder vererblich noch übertragbar. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.
Sollte meine Tochter _________________________ die Erbschaft ausschlagen und ihren Pflichtteil verlangen, so soll dieser ebenfalls den gleichen Beschränkungen unterliegen. Ich habe die genannten Beschränkungen angeordnet, weil der spätere Erwerb durch eine erhebliche Überschuldung meiner Tochter _________________________ gefährdet ist. Derzeit wird eine Zwangsversteigerung vor dem _________________________ in das Haus meiner Tochter aufgrund erheblicher Bankschulden etc. betrieben (Aktenzeichen _________________________). Im Übrigen hat meine Tochter bei folgenden Gläubigern weitere Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens _________________________ EUR.
Darüber hinaus ordne ich für die Zeit der Vorerbschaft Verwaltungstestamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den jährlichen Reinertrag des Erbteils an meine Tochter auszubezahlen. Die Testamentsvollstreckung soll auch dann bestehen bleiben, wenn die Gründe für die Pflichtteilsentziehung zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr vorliegen und unsere Tochter dies auch bewiesen hat. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich _________________________, ersatzweise für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker vor oder nach dem Amtsantritt entfällt, soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen.
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