Rz. 137

Der im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes eingeführte § 202 BGB ermöglicht eine Vereinbarung hinsichtlich der Verlängerung von Verjährungsfristen. Danach ist es auch möglich, dass der Erblasser bspw. einem Pflichtteilsgläubiger im Wege des Vermächtnisses einen Anspruch auf entsprechende Verlängerung einer Verjährungsfrist zuwendet.[249]

Im Rahmen der Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments bietet sich die interessante Möglichkeit, dass den Abkömmlingen im Falle des Ablebens des erstversterbenden Ehepartners ein solcher Anspruch auf Verjährungsverlängerung zugewendet wird, damit diese bspw. nach dem Ableben des überlebenden Ehepartners nicht verjährte Pflichtteilsansprüche nutzen können, um den Freibetrag nach § 16 ErbStG auszuschöpfen.[250]

Umstritten ist allerdings, ob eine solche Gestaltung erbschaftsteuerlich Bestand hat, wenn die zu Schlusserben bestimmten Abkömmlinge den Pflichtteilsanspruch erst nach dem Ableben des überlebenden Ehepartners geltend machen. Zwar sieht § 10 Abs. 3 ErbStG vor, dass, auch wenn der Anspruch durch Konfusion erloschen ist, er erbschaftsteuerrechtlich als nicht erloschen anzusehen ist.[251] Nach der von Bonefeld[252] zitierten Entscheidung des FG München vom 27.7.1990[253] lässt das FG München einen Abzug eines Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit nur zu, wenn ein ernsthaftes Geltendmachen gegenüber dem Erblasser erfolgt. Moench vertritt insoweit die Auffassung, dass eine nachträgliche Geltendmachung nur dann zuzulassen ist, wenn der Anspruch nach dem Ableben beider Ehepartner noch nicht verjährt ist.[254]Troll/Gebel/Jülicher sehen eine Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs am Nachlass des Zuerstversterbenden auch nach dem Tod beider Elternteile als zulässig und im Übrigen auch als ausreichend an, um den Pflichtteil als Abzugsposten gegenüber dem Finanzamt geltend machen zu können.[255] Für den nicht verjährten Pflichtteil hat der BFH zwischenzeitlich entschieden, dass dieser auch noch nach dem Tode des überlebenden Ehepartners geltend gemacht werden kann und insoweit ein Abzugsposten nach § 10 Abs. 5 ErbStG darstellt.[256] Fraglich ist dies aber für den bereits verjährten Pflichtteilsanspruch. Hierzu steht eine Entscheidung des BFH noch aus. Insoweit käme nach wie vor eine Verjährungsverlängerungsvereinbarung in Betracht.

Bonefeld[257] schlägt folgende Formulierung vor.

 

Rz. 138

Muster 19.30: Verjährungsverlängerung

 

Muster 19.30: Verjährungsverlängerung

Wir, die Eheleute _________________________ und _________________________ setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vollerben des jeweils erstversterbenden Ehepartners ein.

Im Falle des Erstversterbenden von uns erhalten unsere Abkömmlinge im Wege des Vermächtnisses jeweils einzeln gegenüber dem überlebenden Ehepartner einen Anspruch auf Abschluss einer Verjährungsvereinbarung über den Pflichtteilsanspruch mit dem Inhalt, dass die Verjährung entgegen der gesetzlichen Regelverjährung erst nach _________________________ Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden, eintritt.

Für den Fall, dass einer der Abkömmlinge nach dem Ableben des erstversterbenden entgegen dem Willen des überlebenden Ehepartners seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht, entfällt der vermächtnisweise Anspruch auf eine solche Verjährungsvereinbarung. In einem solchen Fall tritt die unter § _________________________ getroffene Pflichtteilsklausel in Kraft.

Gleiches gilt, wenn ein Abkömmling nach Abschluss der Verjährungsvereinbarung entgegen dem Willen des überlebenden Ehepartners seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht.

[249] Vgl. Krug, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und Erbrecht, S. 50.
[250] Vgl. Aman, DNotZ 2002, 125.
[251] Vgl. etwa Dressler, NJW 1997, 2852.
[252] Bonefeld, ZErb 2002, 321.
[253] EFG 1991, 199.
[254] Moench, DStR 1987, 139.
[255] Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rn 98.
[256] BFH DStR 2013, 523.
[257] Bonefeld, ZErb 2002, 321.

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