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§ 18 Länderübersicht / 6. Durchsetzung des Pflichtteilsrechts

Dr. Rembert Süß
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Rz. 82

Die Geltendmachung kann nicht nur durch den Pflichtteilsberechtigten selber, sondern an seiner statt auch durch einen seiner Gläubiger[77] erfolgen. Zur Wiederherstellung der Pflichtteilsquote werden zunächst die Vermächtnisse gekürzt. Da das französische Recht die testamentarische Erbeinsetzung nicht kennt, sind hiermit letztlich sämtliche testamentarischen Zuwendungen erfasst. Da alle Vermächtnisse grundsätzlich den gleichen Rang haben, werden sie gleichmäßig gekürzt. Etwas anderes gilt allein dann, wenn der Erblasser testamentarisch einem Vermächtnis Vorrang vor den anderen erteilt hat, Art. 927 c.c. Erst wenn die Herabsetzung der anderen Vermächtnisse zur Wiederherstellung der Vorbehaltserbrechte nicht genügt, wird auch auf das vorrangige Vermächtnis zurückgegriffen. Ist selbst nach Herabsetzung sämtlicher Vermächtnisse der Pflichtteil noch nicht vollständig wiederhergestellt, etwa weil der Erblasser nur unter Lebenden verfügt hat, werden auch die lebzeitigen Schenkungen gekürzt.

 

Rz. 83

Das Reformgesetz vom 23.6.2006 hat nun die Idealkollation auch zum Grundsatz des Pflichtteilsrechts erhoben.[78] Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte durch die Erhebung der Herabsetzungsklage zwar weiterhin eine dingliche Beteiligung am Nachlass erlangen kann. Er kann aber – wie im deutschen Recht – gegen die testamentarischen Erben im Rahmen der Auseinandersetzung nur noch einen Geldanspruch geltend machen. Gem. Art. 924 Abs. 1 c.c. hat der Begünstigte einer freigebigen Zuwendung[79] – gleich ob er als Erbe berufen ist oder nicht – in Höhe des Teils der Zuwendung, mit dem der Erblasser die verfügbare Quote überschritten hat, die Vorbehaltserben zu entschädigen. Die Zahlung der Entschädigung erfolgt durch einen selbst pflichtteilsberechtigten Zuwendungsempfänger gem. Ar...

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