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§ 7 Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen (§§ 2325 ff. ... / (3) Vom BGH genannte Ausnahmefälle

Mark Pawlytta
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Rz. 58

Da der BGH ausdrücklich betont hat, dass in Ausnahmefällen auch eine ehebezogene Zuwendung entgeltlich und damit ergänzungsfrei sein kann (siehe Rdn 52), hatte man eigentlich erwartet, dass diese Frage in der kautelarjuristischen Literatur, aber auch in der Rechtsprechung ausführlich behandelt werden würde. Jedoch fehlten hierzu lange Zeit erläuternde Urteile fast völlig.[187] Es gibt mittlerweile zwei Entscheidungen zur Fallgruppe "angemessene Altersvorsorge". Das OLG Schleswig[188] hat einen Nießbrauch an zwei Wohnungen, von denen eine fremdvermietet wurde, zugunsten der Ehefrau als zur Altersvorsorge angemessen angesehen, wenn sich damit die Lebensverhältnisse des überlebenden Ehegatten im Vergleich zu den Lebensverhältnissen beider Ehegatten vor dem Erbfall aufrechterhalten lassen. Bei diesem Vergleich sei zu bedenken, dass sich die Kosten für die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards auch im Hinblick auf die Haushaltsführung nicht schlicht halbierten, wenn einer der Eheleute stirbt. Das OLG Stuttgart[189] hat die durch den Erblasser erbrachte Zahlung in Höhe von 58.300 EUR in den Privatrentenversicherungsvertrag seiner damals 64 ½-jährigen Ehefrau im Dezember 2003 bei vorgesehenem Versicherungsbeginn zum 1.1.2004 als zur Altersvorsorge angemessen und damit pflichtteilsfest angesehen, da die Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt, d.h. vor der Einzahlung, nur eine geringe eigene Rente zu erwarten gehabt habe (352,82 EUR) und die 60 % ige Witwenrente bei Vorversterben des Ehegatten (damals 893,52 EUR) für eine angemessene Altersversorgung, insbesondere bei der aufgrund ihrer Vorerkrankungen absehbaren Heimunterbringung, nicht ausreichend gewesen wäre. Die Kautelarjurisprudenz hat dieses Thema kaum behandelt.[190] Teilweise werden die sich hieraus ergebende...

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