Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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ZErb 01/2019, Verbindung ei... / 1. Ausgangsproblem

Im Pflichtteilsprozess stellt sich die Frage, ob dann, wenn der Erbe bereits Auskünfte erteilt oder der Pflichtteilsberechtigte aus sonstigen Umständen Kenntnisse von der Höhe eines Teils des Wertes des Nachlasses hat, er prozessual den aus den bekannten Werten resultierenden Pflichtteil als bezifferten Zahlungsantrag mit einer weitergehenden Stufenklage auf Auskunft, Werter...mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / 4. Der Pflichtteilsberechtigte als Auskunftsgläubiger?

Nach deutschem Recht ist der Pflichtteilsberechtigte, mit Ausnahme der §§ 2305, 2306 BGB am Nachlass nicht beteiligt. Ihm wird nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben gewährt. In der Schweiz hingegen stellt das Pflichtteilsrecht grundsätzlich ein echtes materielles Erbrecht, ein sog. Noterbrecht, dar.[47] Der auf den Pflichtteil gesetzte Erbe ist anders als nach d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 103 Schulden und sonstige Abzüge

Schrifttum: Albrecht, Bewertung einer Rekultivierungsverpflichtung, HFR 2004, 457; Bader, DBA-Schachtelprivileg und Betriebsausgabenabzug, NWB Fach 3, S. 9821; Bauer/Wartenburger, Neuere Entwicklungen im Bereich des reformierten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, MittBayNot 2010, 435; Bolz/von Elsner/Korth, Diskussion – Klippen bei der neuen Erbschaftsteuer in Verbindung ...mehr

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§ 13 Sondersituationen im P... / b) Die Stufenklage

Rz. 205 Hat der Kläger Stufenklage erhoben und bleibt der Beklagte säumig, ergeht das Versäumnisurteil zunächst allein in der ersten Stufe. Rz. 206 Beispiel Der Kläger ist pflichtteilsberechtigt und macht gegenüber dem Beklagten zunächst einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses geltend, beantragt auf der zweiten Stufe die Abgabe der eidesstattliche Versiche...mehr

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ZErb 01/2019, Verbindung ei... / 3. Bisherige erbrechtliche Rechtsprechung

Im Bereich der Klagen wegen Pflichtteils liegen bislang divergierende Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte vor. Das OLG Hamburg hat angenommen, dass ein Teilurteil über einen Pflichtteilsanspruch dann ergehen könne, wenn zweifelsfrei geklärt sei, dass dem Gläubiger ein Guthaben in bestimmter Höhe zustehe.[19] Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem pflichtteilsb...mehr

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§ 11 Das Beweisrecht / 2. Die Grundzüge der Beweislastverteilung

Rz. 14 Mit der Grundregel, dass jede Partei die ihr günstigen Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu substantiieren hat, korrespondiert dann grundsätzlich auch die Beweislastverteilung. Es gilt also auch hier der Grundsatz, dass jede Partei die ihr günstigen Tatsachen zu beweisen hat, soweit der Prozessgegner diese bestritten hat und sie für die Entscheidung des Rech...mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / bb) Auskunftsrechte bei Vermögensübertragungen an Stiftungen oder Trusts

Es gibt Fälle, in denen der Erblasser zu Lebzeiten mit seinem bei einer Schweizer Bank liegenden (den Erben unbekanntem) Vermögen eine liechtensteinische Stiftung oder Trustgesellschaft mit der Motivation gegründet hat, einen Teil seines Vermögens am Nachlass und deutschen Fiskus vorbei zu transferieren.[27] In diesen Fällen kam es dann mitunter vor, dass der Erblasser das G...mehr

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ZErb 12/2018, Schadensersat... / Aus den Gründen

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. (...) B. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die durch die Klägerin geltend gemachten Ansprüche stehen ihr aus keiner denkbaren Anspruchsgrundlage zu. I. Es besteht zu Gunsten der Klägerin kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Zwar hat die Beklagte eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis mit der Klägerin schul...mehr

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ZErb 12/2018, Dinglicher Ar... / Aus den Gründen

Der zulässige Antrag ist begründet. Es liegen sowohl Arrestanspruch als auch Arrestgrund vor. I. 1. a) Der Arrestanspruch (§ 916 ZPO) folgt für sämtliche Antragsteller aus § 2303 Abs. 1 BGB. Die Antragsteller sind sämtlich Abkömmlinge des Erblassers, die durch das Testament vom 5.7.1997 von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. (...) b) Hinsichtlich der Höhe des Pflichtteilsansp...mehr

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ZErb 12/2018, Schadensersat... / Sachverhalt

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer Pflichtverletzung hinsichtlich eines Erbvertrags. Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten. Durch notariellen Vertrag mit der Urkundsnummer ... vom 19.7.2002 des Notars ... in ... schloss die Klägerin mit ihren Eltern, der Beklagten und deren am 10.9.2008 verstorbenen Ehemann Herrn ..., einen Erbvertrag....mehr

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ZErb 12/2018, Die Durchgrif... / 1

Die Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs erfolgt grundsätzlich gegenüber dem Erben. Er ist Schuldner hinsichtlich des Pflichtteils- als auch des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Nur für den Fall, dass der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht verpflichtet ist, haftet nach § 2329 BGB der Beschenkte. Umstritten ist dabei, wann der Erbe ni...mehr

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ZErb 12/2018, Grundbucheins... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. (...) 2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. a) Gemäß § 12 Abs. 1 GBO ist jedem die Einsicht in das Grundbuch zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Dies bedeutet zugleich eine gesetzliche Beschränkung des Einsichtsrechts in der Weise, dass nur demjenigen Einsicht gewährt werden kann, der ein berechtigtes Interesse darl...mehr

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ZErb 12/2018, Die Durchgrif... / 4. Stellungnahme

Auch wenn grundsätzlich entsprechend der Haftungssystematik die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung im strengen Sinne als Voraussetzung für die Durchgriffshaftung auf den Beschenkten nach der überwiegenden Auffassung erforderlich erscheint, bedarf dies im Einzelfall jedoch der Korrektur, bzw. einer kritischen Betrachtung. Gerade das Ergebnis des Urteils des LG Stuttgart z...mehr

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Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb eines Grundstücks von Geschwistern

Leitsatz 1. Die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück unter Geschwistern, die ein Elternteil in einem Schenkungsvertrag durch Auflage gegenüber dem beschenkten Kind angeordnet hat, kann, ebenso wie die Verpflichtung hierzu, aufgrund einer Zusammenschau grunderwerbsteuerrechtlicher Befreiungsvorschriften von der Grunderwerbsteuer befreit sei...mehr

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FoVo 11/2018, Pfändung von Erbe, Pflichtteil und Zugewinn vor dem Erbfall und der Scheidung?

Leitsatz 1. Eine Pfändung von Erbteilen oder Pflichtteilsansprüchen ist vor Eintritt des Erbfalls nicht zulässig. 2. Vor Beendigung des Güterstands können mögliche künftige Ansprüche eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich nicht gepfändet werden. LG Trier, Beschl. v. 9.7.2018 – 5 T 48/18 1 I. Der Fall Zwangsvollstreckung in künftige Forderungen … Die Beschwerdeführerin betreibt gege...mehr

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FoVo 11/2018, Pfändung von ... / 1 I. Der Fall

Zwangsvollstreckung in künftige Forderungen … Die Beschwerdeführerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde wegen Ansprüchen in Höhe von insgesamt 69.101,88 EUR. Mit Schreiben vom 5.4.2018 hat sie beim Amtsgericht (AG) beantragt, die folgenden Forderungen zu pfänden, die sich gegen die (lebenden) Eltern des Schuldner...mehr

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FoVo 11/2018, Pfändung von ... / 3 Der Praxistipp

Zwischen bestehender und künftiger Forderung ist zu unterscheiden Die Entscheidung überzeugt nur bedingt, weil sie durch die Bezugnahme auf Literatur und Rechtsprechung den Eindruck erweckt, die Unpfändbarkeit von Erb- und Pflichtteil vor dem Erbfall und des Zugewinnausgleichsanspruchs vor der Beendigung des Güterstandes, d.h. vor Stellung des Scheidungsantrages, sei hinreich...mehr

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FoVo 11/2018, Pfändung von ... / Leitsatz

1. Eine Pfändung von Erbteilen oder Pflichtteilsansprüchen ist vor Eintritt des Erbfalls nicht zulässig. 2. Vor Beendigung des Güterstands können mögliche künftige Ansprüche eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich nicht gepfändet werden. LG Trier, Beschl. v. 9.7.2018 – 5 T 48/18mehr

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FoVo 11/2018, Pfändung von ... / 2 II. Die Entscheidung

LG folgt dem AG Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdefrist des § 569 ZPO gewahrt. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das AG die beantragten Pfändungen abgelehnt. Hoffnungen und Erwartungen sind nicht pfändbar Eine Pfändung vo...mehr

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FF 11/2018, Der Tod im Fami... / I. Materielles Recht

1. Stirbt ein Verlobter, ist das Verlöbnis aufgehoben und im Zweifel sind Geschenke nicht zurückzugeben, § 1301 S. 2 BGB. 2. Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen, § 1353 BGB. Sie endet mit dem Tod des Ehepartners. Wird ein Ehepartner irrtümlich für tot erklärt und heiratet der andere danach wieder, ohne dass er Kenntnis von dem Irrtum hat, dann löst die neue Ehe die alte Eh...mehr

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ZErb 11/2018, Keine Pfändun... / Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde wegen Ansprüchen in Höhe von insgesamt 69.101, 88 EUR. Mit Schreiben vom 5.4.2018 hat sie beim Amtsgericht Daun beantragt, die folgenden Forderungen zu pfänden, die sich gegen die (lebenden) Eltern des Schuldners H.–J. G. und A. G. sowie seine Ehefrau N. ...mehr

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§ 7 Ausgleichung / II. Berechnung des Pflichtteils unter Anwendung des § 2316 BGB

1. Ausgleichung bei Zuwendungen des Erblassers Rz. 96 Im ersten Schritt ist der Ausgangsnachlass zu ermitteln. Hierfür ist zunächst ein vorhandener Ehegatte mit seinem gesetzlichen Erbteil auszuscheiden. Im zweiten Schritt ist der Ausgleichungsnachlass zu bilden, indem dem Ausgangsnachlass sämtliche Zuwendungen – um den Kaufkraftschwund bereinigt – hinzuzurechnen sind. Im dri...mehr

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§ 7 Ausgleichung / III. Zusammentreffen von Ausgleichung und Anrechnung: Zuwendung ist gleichzeitig ausgleichungs- und anrechnungspflichtig (§ 2316 Abs. 4 BGB)

Rz. 100 Ist die Zuwendung an einen pflichtteilsberechtigten Abkömmling gleichzeitig nach §§ 2050 ff. BGB ausgleichungs- und nach § 2315 BGB anrechnungspflichtig, hätte eine Berechnung seines Pflichtteils zur Folge, dass die Zuwendung eine ihren Wert übersteigende (1 ½-fache) Berücksichtigung findet.[189] Dieses Ergebnis steht im Widerspruch zum jeweils erklärten Normzweck. Z...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / D. Königreich Dänemark

Rz. 16 Erbstatut: Dänemark ist Mitglied der Europäischen Union, jedoch nicht Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) und damit Drittstaat im Sinne der Verordnung. In Dänemark galt aber bereits vor Einführung der EuErbVO das Domizilprinzip. Dies ist auf alle in Dänemark wohnenden und dauerhaft lebenden Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit,...mehr

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§ 6 Haftung / J. Sonderfall: Pflichtteilsberechtigter Miterbe und Miterbe anstelle eines Pflichtteilsberechtigten, § 2319 BGB

Rz. 291 Ist ein Miterbe selbst pflichtteilsberechtigt, so soll ihm nach § 2319 BGB mindestens sein Pflichtteil verbleiben, sofern er mit Forderungen anderer Pflichtteilsberechtigter konfrontiert wird. Er kann die Begleichung von Pflichtteilsforderungen soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Da bis zur Teilung § 2059 BGB genügend Schutz bietet, liegt ...mehr

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§ 7 Ausgleichung / I. Ausgleichungspflichtteil nach § 2316 BGB

Rz. 93 Die Vorschrift regelt die Auswirkungen der §§ 2050–2056 BGB auf das Pflichtteilsrecht bzw. die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs.[184] Der Pflichtteil bemisst sich hiernach unter Anwendung von § 2303 BGB in Höhe der Hälfte desjenigen, was dem Pflichtteilsberechtigten nach gesetzlicher Erbfolge und vollzogener Ausgleichung zustehen würde.[185] Bei der Berechnung des...mehr

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§ 7 Ausgleichung / 2. Ausgleichung bei Leistungen der Abkömmlinge gem. § 2057a BGB

Rz. 98 Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. In diesem Fall hat der Abkömmling keine Zuwendung vom Erblasser erhalten, sondern dessen Vermögen durch eigene Leistungen erhalten oder vermehrt bzw. unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser gepflegt. Es ist daher zunächst der Wert der vom Abkömmling erbrachten Leistung zu ermitteln. Sodann ist der Aus...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 4. Ausgleich von Vorempfängen

Rz. 60 & Bulgarien/Griechenland/Kroatien/Polen In Bulgarien, Griechenland, Kroatien und Polen schützt das Gesetz die Pflichtteilsberechtigten für den Fall, dass sich der Erblasser bereits zu Lebzeiten aller wesentlichen Vermögensgegenstände entledigt hat. In Bulgarien besteht das Recht zur Kürzung allerdings erst, wenn alle angeordneten Vermächtnisse erschöpfend gekürzt wurde...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / Q. Schweizerische Eidgenossenschaft

Rz. 105 Erbstatut: Das Schweizer int. Erbrecht unterstellt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Wohnsitzrecht des Erblassers.[280] Es folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit.[281] Davon zu unterscheiden ist das Eröffnungsstatut, welche sich nach den lex fori (Ort des angerufenen Gerichts) richtet.[282] Es beinhaltet unter anderem verfahrensrechtliche Aspekte. Befindet sich...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / R. Königreich Spanien

Rz. 112 Erbstatut: Spanien ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Damit wird zur Bestimmung des Erbstatuts für Erbfälle ab den 17.8.2015, gem. Art. 21 EuErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abgestellt. Bezüglich der in Spanien existierenden Teilrechtsordnungen ist im Falle eines internationalen Erbfalls nunme...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / II. Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs im Falle einer Nachlassspaltung

Rz. 169 Unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Grundsatz der Nachlasseinheit, dann ist die Bezifferung anhand der jeweils einschlägigen Rechtsnorm vorzunehmen. Bei echten Noterben können diese Quoten sogar in einem deutschen Erbschein mit aufgeführt werden.[360] Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs richtet sich dann nach der jeweils ausländischen Rechtsordnung. Rz....mehr

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§ 6 Haftung / d) Haftungsbeschränkung nach § 2319 BGB

Rz. 177 Im Pflichtteilsrecht findet sich eine Haftungsbeschränkung für Miterben, die ausschließlich für die Zeit nach der Teilung des Nachlasses gilt. Begünstigt sind Erben, die gleichzeitig auch Pflichtteilsberechtigte nach § 2303 BGB sind. Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter nach der Teilung des Nachlasses von einem pflichtteilsberechtigten Miterben die Zahlung des Pflic...mehr

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§ 7 Ausgleichung / 1. Ausgleichung bei Zuwendungen des Erblassers

Rz. 96 Im ersten Schritt ist der Ausgangsnachlass zu ermitteln. Hierfür ist zunächst ein vorhandener Ehegatte mit seinem gesetzlichen Erbteil auszuscheiden. Im zweiten Schritt ist der Ausgleichungsnachlass zu bilden, indem dem Ausgangsnachlass sämtliche Zuwendungen – um den Kaufkraftschwund bereinigt – hinzuzurechnen sind. Im dritten Schritt sind die Ausgleichungserbteile de...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / IV. Verzicht auf Ausgleichsansprüche

Rz. 42 Im Rahmen der Nachlassgestaltung kann ein Mandant Vermögen schon zu Lebzeiten übertragen, etwa Anteile an seinem Unternehmen oder eine Immobilie. Mitunter wird dabei auch ein besonderes Engagement belohnt. Überträgt der zukünftige Erblasser Vermögen auf einen Abkömmling, sollen oft später andere Kinder Ausgleichsansprüche nicht geltend machen können. In Betracht kommen...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / S. Republik Tschechien

Rz. 126 Erbstatut: Die Republik Tschechien hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert, sodass, zur Bestimmung des Erbstatuts gemäß Art. 21 EuErbVO für Erbfälle ab dem 17.8.2015 auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt wird. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 gilt Folgendes: Die Erbfolge für den gesamten Nachlass (Grundsatz der Nachlasseinheit) richtet sich gemä...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / IV. Kein Verstoß gegen den ordre public

Rz. 128 Ein Verstoß ist jedoch zu verneinen, wenn das entsprechende Erbrecht zwar überhaupt keinen Pflichtteil kennt, die nächsten Familienangehörigen aber durch anderweitige Ansprüche zur Unterhaltssicherung versorgt sind.[270] Des Weiteren dann, wenn entfernte Verwandte (Abkömmlinge von Großeltern) gänzlich von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.[271]mehr

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§ 16 Landwirtschaftserbrecht / d) Berechnung der Abfindungsansprüche

Rz. 111 Für die Berechnung der Abfindung sind nach § 12 Abs. 3 S. 2 HöfeO vom Hofeswert die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen, die von den Erben im Verhältnis untereinander und vom Hoferben allein zu tragen sind. Der Begriff der Nachlassverbindlichkeiten ist in § 1967 Abs. 2 BGB bestimmt. Vom Hofeswert sind Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche nicht abzuziehen. Sie unt...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / II. Überblick über konstatierte Verstöße

Rz. 126 Verstöße gegen den deutschen ordre public wurden in den nachfolgenden Fällen festgestellt: Weitere Fälle sind die gesetz...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / III. Verzicht auf Teile des Pflichtteilsanspruches

Rz. 41 Es ist möglich, nur auf Teile des Pflichtteilsanspruches zu verzichten.[29] Dies betrifft etwa den Pflichtteilsergänzungsanspruch, wobei nach Mayer eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich des Verzichts auf zukünftige Ansprüche besteht.[30] Denkbar ist auch der Verzicht auf den Zusatzpflichtteil oder einen Anteil am Pflichtteil.[31] Zu beachten ist, dass ein Verzicht nu...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / N. Republik Österreich

Rz. 83 Erbstatut: Österreich ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Insoweit wird auch in Österreich unterscheiden zwischen Erbfällen vor und nach dem 17.8.2015. Für Erbfälle ab Einführung der EuErbVO wird zur Bestimmung des Erbstatuts gem. Art. 21 EuErbVO an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 wird zur Bestimmung de...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 1. Einleitung

Rz. 117 Soll einer der Miterben zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden,[145] sind verschiedene Probleme zu beachten. Wird etwa eines von mehreren Geschwistern derart hervorgehoben, kann es innerhalb der Familie zu Differenzen kommen, die eigentlich durch eine Testamentsvollstreckung ausgeschlossen werden sollen.[146] Bei der Gestaltung einer entsprechenden Auseinanderset...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / III. Vorausvermächtnis

Rz. 93 Insbesondere hinsichtlich persönlicher Gegenstände ist es sinnvoll, sie den Miterben im Einzelnen zuzuordnen (beispielsweise beim Pkw, Schmuck, Hausrat).[99] Die gesetzlichen Regelungen (etwa weiter bestehendes gemeinsames Eigentum an persönlichen, unteilbaren Unterlagen) sind unzureichend. Die Teilung durch Versteigerung ist unwirtschaftlich. Bei größeren Vorausvermäc...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 3. Bisherige Übertragungen, Vereinbarungen und letztwillige Verfügungen, Vorsorgeregelungen

Rz. 17 Ob das bei der Testamentserrichtung angestrebte Ziel des Mandanten erreicht werden kann, hängt auch von seiner Verfügungsfreiheit ab. Ein erhebliches Problem können bindende, gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge sein. Helfen können Pflichtteilsverzichtserklärungen und lebzeitige Zuwendungen, bei denen die Anrechnung auf den Pflichtteil bestimmt wurde. Andere l...mehr

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§ 14 Testamentvollstreckung / III. Andere Gründe für das Entstehen einer Erbteilsvollstreckung

Rz. 13 Eine Erbteilstestamentsvollstreckung kann schließlich auch dadurch entstehen, dass die für alle Miterben angeordnete Testamentsvollstreckung hinsichtlich einzelner Miterben unwirksam ist. Rz. 14 Das kann zum einen wegen eines Verstoßes gegen die Bindungswirkung eines Erbvertrags oder Ehegattentestaments der Fall sein. Hat der Erblasser einen Vertragserben oder seinen E...mehr

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§ 18 Steuerrecht / cc) Mischnachlass

Rz. 42 Setzt sich die Erbengemeinschaft über einen Mischnachlass auseinander, ohne dass eine Abfindungszahlung an einen der Miterben erfolgt, entstehen weder Anschaffungskosten noch Veräußerungserlöse. Die Auseinandersetzung erfolgt ohne ertragsteuerliche Auswirkung.[50] Rz. 43 Sollte bei der Auseinandersetzung allerdings alles wesentliche Betriebsvermögen in das Privatvermög...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 2. Ohne Gegenleistung

Rz. 36 Viele Pflichtteilsverzichte wurden ohne (konkrete) Gegenleistung erklärt. Problematisch kann dann eine spätere Angreifbarkeit der Vereinbarung sein. Verzichtende Kinder oder Ehegatten mögen sich unter Druck gesetzt empfinden. Kannten sie die Vermögensverhältnisse des Verzichtsempfängers nicht oder haben sich diese später geändert, können sich die Verzichtenden getäusc...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / I. Republik Italien

Rz. 51 Erbstatut: Die Republik Italien ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Demzufolge bestimmt sich das Erbstatut ab dem 17.8.2015 gemäß Art. 21 ff. EuErbVO. Nach Stimmen der Literatur ersetzt die EuErbVO die Regelungen der Art. 46–50 ital. IPRG vollständig.[148] Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 gilt, dass sich die Erbfolge für den gesamten Nachlass (Grundsa...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 5. Ausgleich lebzeitiger Zuwendungen

Rz. 24 & Bosnien-Herzegowina In Bosnien-Herzegowina kommt ein Ausgleich lebzeitiger Zuwendungen immer dann in Betracht, wenn die Nachlassmasse nicht zur Befriedigung etwaiger Pflichtteilsansprüche ausreicht. Die Schenkungskürzung erfolgt zeitlich umgekehrt. Daraus folgt, dass die zeitlich späteren Schenkungen zuerst zurückgefordert werden. Wichtig zu beachten ist in diesem Ko...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 3. Mit Gegenleistung

Rz. 39 Eine Gegenleistung kann in dem Vertrag aufgenommen werden. Muster 10.2: Pflichtteilsverzichtsvereinbarung mit Gegenleistung Muster 10.2: Pflichtteilsverzichtsvereinbarung mit Gegenleistung Pflichtteilsverzichtsvereinbarung mit Gegenleistung (notariell) Urkunde-Nr. _________________________ /2018 _________________________ I. Kausalgeschäft Ich, die Erschienene zu 2), verpfli...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / T. Republik Türkei

Rz. 133 Erbstatut: Die Türkei folgt bei der Bestimmung des Erbstatuts der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt (Heimatrecht). Hiervon ausgenommen ist in der Türkei belegenes unbewegliches Vermögen, auf welches stets türkisches Recht Anwendung findet. Darüber hinaus erfolgt auch eine Nachlassabwicklung in der Türkei anhand türkischen Rechts.[362] Zu beachten a...mehr