Die Berufung ist zulässig. Nach teilweiser Zurückweisung durch den Bundesgerichtshof hat der Senat nur noch über den Stundungsantrag der Beklagten sowie die Kosten zu befinden. Auch insoweit hat jedoch die Berufung keinen Erfolg.

Gemäß § 2331 a Abs. 1 BGB kann der Erbe Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere, wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen. Zur festen Überzeugung des Senates überwiegt vorliegend das Interesse der Kläger dem Interesse am Behalt des Familienheimes deutlich.

Das Familienheim muss dabei nicht schon zum Zeitpunkt des Erbfalls die Lebensgrundlage bilden. Es genügt, wenn dies für die Zukunft der Fall ist (Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl., § 2331 a Rn 2). Daher ist vorliegend nicht schon allein deshalb die Stundung zu versagen, weil die Beklagte 2014, als ihre Erbenstellung feststand, noch nicht in das Nachlassgrundstück als ihr Familienheim genommen hatte, sondern dies lediglich beabsichtigte.

Bei der Stundung dürfen nicht nur die Interessen des Erben eine Rolle spielen. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen, da sich im Todesfall sein Anspruch auf Teilhabe am Erbe realisiert (Palandt/Weidlich, aaO, § 2331 a Rn 3). Dabei kann zu berücksichtigen sein, dass der Erbe durch einen mit allen Mitteln geführten Rechtstreit bereits eine lange Verzögerung erreicht hat (Palandt/Weidlich, aaO, § 2331 a Rn 3). Vorliegend ist somit zugunsten der Kläger und zulasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits 2014 einen unbefristeten Stundungsantrag gestellt hat und im Rahmen dieses Rechtsstreits faktisch auch bereits eine Hinauszögerung ihrer Auszahlungspflicht von ca. fünf Jahren erreicht hat.

Eine Stundung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn absehbar ist, dass der Erbe – hier die Beklagte – auch durch Stundung nicht in die Lage versetzt wird, sich jemals die Mittel zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen (Palandt/Weidlich, aaO, § 2331a Rn 3). Dafür, dass dies vorliegend der Fall ist, spricht bereits wieder der Umstand, dass sie auch im Berufungsverfahren – und damit noch immer nach fünf Jahren – geltend macht, über keine Mittel zu verfügen, die sie für die Befriedigung der Pflichtteilsansprüche einsetzen könne, da sie nur über Elterngeld bzw. nunmehr wohl die Vergütung für eine Teilzeitbeschäftigung und Kindergeld verfüge, ihr Ehemann arbeitslos sei und ein Bauspardarlehen zu bedienen sei. Dies wird durch ihre Einlassung in der mündlichen Verhandlung vom 16.5.2019 gestärkt, wonach sie nicht in der Lage sei, einen Zeitpunkt zu benennen, zu dem sie die Pflichtansprüche der Kläger befriedigen könne. Soweit sie im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung meinte, dass bis zum 30.6.2024 die Kinder aus dem Gröbsten heraus seien und sie dann eine Leistung für möglich halte, ist dies allein dem Umstand geschuldet, dass der Senat deutlich gemacht hatte, dass es eine unbefristete Stundung der Pflichtteilsansprüche nicht geben werde. Dass der nun in den Stundungsantrag aufgenommenen Terminsbenennung inhaltlich ausgefüllte, tatsächlich berechtigte und vor allem realistische Tatsachen und Erwägungen zugrunde gelegen haben könnten, ist für den Senat in keiner Weise ersichtlich.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte 2014 und damit zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre Erbenstellung feststand, über ein anderes Familienheim verfügte. Es bestand somit keine Notwendigkeit, ein nach dem Vorbringen der Beklagten noch unbewohnbares Haus wieder bewohnbar zu machen, zumal die Beklagte den erforderlichen Aufwand hierfür selbst mit 120.000 EUR einschätzte. Aufgrund ihrer bereits seinerzeit begrenzten finanziellen Mittel hätte ihr bereits seinerzeit klar sein müssen, dass sie Fremdmittel in diesem Umfang kurzfristig nicht würde mobilisieren können. Stattdessen hat sie jedoch einen Bausparkredit von 46.000 EUR aufgenommen und für Arbeiten an dem nunmehrigen Familienheim aufgewendet, ohne auch nur in Betracht zu ziehen, zunächst berechtigte Ansprüche der Kläger zu befriedigen. Vielmehr ist das Haus erst durch diese Aufwendungen zu dem von § 2331 a BGB besonderen Schutz genießenden Gegenstand geworden.

Bei eben jener Abwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beklagte, statt sich freiwillig erheblichen Investitionen zu unterwerfen, das Haus hätte zu einem Preis veräußern können, der ihr die Befriedigung der Pflichtteilsansprüche der Kläger unter Selbstbehalt eines erheblichen Geldbetrages ermöglicht hätte. Insoweit ist der Senat nach Vernehmung des Zeugen Sch. davon überzeugt, dass dieser ein ernsthaftes Kaufangebot von 150.000 EUR unterbreitet hatte und sich hieran ...

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