Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Heidelberg gemäß § 1 ZPO, §§ 23, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach § 27 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig und es besteht keine doppelte Rechtshängigkeit. Mit der versehentlich an das Amtsgericht Heidelberg adressierten, jedoch eindeutig für das Landgericht bestimmten Klageschrift wollte der anwaltlich vertretene Kläger zweifelsfrei nicht das Amtsgericht, sondern das Landgericht anrufen. Das ergibt eine Auslegung der Klageschrift nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen. Danach kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Klageschrift ungeachtet ihrer Adressierung an das Amtsgericht Heidelberg für das Landgericht bestimmt war. Die Klageschrift nimmt einleitend ausdrücklich Bezug auf "den PKH-Bewilligungsbeschluss des LG Heidelberg vom 19.6.2018 (4 O 131/18)". Daraus geht hervor, dass sich die Klageschrift auf das unter Nennung des Aktenzeichens bezeichnete landgerichtliche Verfahren erster Instanz bezieht, in dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Der beim Amtsgericht eingegangene und an das Landgericht verwiesene offenkundige "Irrläufer" begründete daher keine neue Rechtshängigkeit.

II. Die Klage hat jedoch in der Sache weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Umschreibung des Kontos auf sich selbst als Kontoinhaber unter Anbringung eines Sperrvermerks beziehungsweise auf Übertragung des Sparguthabens auf ein eigenes Konto mit einem Testamentsvollstreckervermerk.

Die Beklagte hat als Testamentsvollstreckerin durch die bisherige Anlageform eines offenen Treuhandkontos bereits nicht gegen die ihr obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gegenüber dem Kläger als Vermächtnisnehmer aus § 2216 BGB verstoßen.

Der Testamentsvollstrecker hat gemäß § 2203 BGB die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Er hat den Nachlass in Besitz zu nehmen und dann insbesondere für die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten sowie die Erfüllung oder Sicherstellung von Vermächtnissen und Auflagen zu sorgen (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl. 2018, §2203 Rn 3). Gemäß § 2223 BGB kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt. Wird eine Dauervollstreckung gemäß § 2209 BGB in Bezug auf den Vermächtnisgegenstand angeordnet, hat der Testamentsvollstrecker diejenigen Rechte des Testamentsvollstreckers, die dieser in Bezug auf den Nachlass hat, wenn er den gesamten Nachlass verwaltet. Er kann also auf die Dauer der Testamentsvollstreckung den Vermächtnisgegenstand in Besitz nehmen, verwalten und hierüber verfügen. Eine Dauervollstreckung über den Vermächtnisgegenstand ist nach herrschender Meinung zulässig (Staudinger/Reimann, BGB, Neubearb. 2016, § 2223 BGB, Rn 5).

Nach § 2216 BGB ist der Testamentsvollstrecker – soweit er zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt ist – auch zu dessen ordnungsmäßiger Verwaltung verpflichtet (Staudinger/Reimann, BGB, Neubearb. 2016, § 2216 Rn 1). Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses besteht gegenüber den Erben beziehungsweise den Vermächtnisnehmern (vgl. §§ 2219, 2223 BGB), die den Testamentsvollstrecker auf Erfüllung dieser Verpflichtung verklagen können (Staudinger/Reimann, BGB, Neubearb. 2016, § 2216 Rn 14).

a) Was unter "ordnungsgemäßer Verwaltung" zu verstehen ist, richtet sich nach den letztwilligen Anordnungen des Erblassers, nach dem Zwecke der Verwaltung und nach den Umständen des einzelnen Falls (Staudinger/Reimann, BGB, Neubearb. 2016, § 2216 Rn 4). Der Begriff der Ordnungsmäßigkeit ist in erster Linie ein objektiver, so dass selbst eine von persönlichen Interessen des Testamentsvollstreckers geleitete Verwaltung nicht ordnungswidrig is, wenn er bei pflichtmäßiger Einstellung so hätte handeln dürfen, wie er es getan hat (Staudinger/Reimann, BGB, Neubearb. 2016, § 2216 Rn 9 f).

Zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung gemäß § 2216 BGB gehört es, das ihm anvertraute Vermögen zu sichern und zu erhalten, Verluste zu verhindern und Nutzungen zu gewährleisten. Dabei muss er Möglichkeiten zu besserem Erfolg wahrnehmen und ist zu Kontrollmaßnahmen verpflichtet, um rechtzeitig drohenden Gefahren und Verlusten zu begegnen (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl. 2018, § 2216 Rn 2 mwN).

Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Testamentsvollstrecker in eigener Verantwortung weitgehend nach seinem Ermessen entscheidet (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl. 2018, § 2216 Rn 2 mwN). Er handelt erst dann pflichtwidrig, wenn er die Grenze seines Ermessens überschreitet (OLG Hamm, Urt. v. 24.7.2012 – I-10 U 85/09 – ZEV 2013, 140, 144 mwN). Dabei wird die Grenze der objektiven Handlungsmaßstäbe insbesondere dort erreicht, wo die Stru...

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