Die Qualifizierung als Vermächtnis wird auch der Tatsache gerecht, dass eine nachträgliche Ausgleichungsbestimmung nicht zulasten eines Pflichtteilsanspruchs gehen darf.[20] Der mit dem Vermächtnis Beschwerte hat so die Möglichkeit, nach § 2306 BGB auszuschlagen und seinen Pflichtteil ohne die entsprechende Berücksichtigung des Vorempfangs geltend zu machen. Denn hat der Erblasser eine Zuwendung nach § 2050 Abs. 3 BGB zunächst ohne Anrechnungsbestimmung getroffen, kann sich eine einseitige nachträgliche Anordnung nicht auf den Pflichtteilsanspruch auswirken. Umgekehrt kann auch eine zunächst getroffene Ausgleichungsanordnung nicht zulasten eines anderen pflichtteilsberechtigten Abkömmlings nachträglich aufgehoben werden.[21]

[20] Palandt/Weidlich § 2050 Rn 10.
[21] MüKo/Lange § 2316 Rn 12.

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