Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Pflichtteilsberechtigung des Klägers nach der am 25.10.2014 verstorbenen Erblasserin F. H., dessen Enkel der Kläger ist.

Der Beklagte stellt in Abrede, dass die in § 3 des von der Erblasserin errichteten Erbvertrags vom 2.4.1992 enthaltene Pflichtteilsentziehung wirksam sei. Es heißt dort, die Erblasserin entziehe dem Kläger den Pflichtteil, denn er habe sie

"im Juli 1991 sowie am 21.3.1992 bestohlen. Beim ersten Mal hat er ein Sparbuch sowie Bargeld in Höhe von ca. 800 DM gestohlen, beim zweiten Mal Bargeld in Höhe von 6.100 DM. Der zweite Diebstahl wurde von mir bei der Polizei in L. angezeigt, das Ermittlungsverfahren läuft derzeit noch. Auch wenn er den Diebstahl nicht gesteht und aufgrund mangelnder Beweise nicht verurteilt werden kann, kommt für mich aufgrund der gegebenen Umstände kein anderer als Dieb wie A. H. in Frage".

Zitat

Wegen der erwähnten Tat vom 21.3.1992 ist der Kläger von dem Amtsgericht ... rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt worden.

Der Beklagte macht geltend, die Erblasserin habe ihm jedenfalls im Sinne von § 2337 BGB verziehen, insbesondere weil er in den Jahren seit 2004 in demselben Haus gewohnt habe wie die Erblasserin selbst und weil die Erblasserin und er seit dem Jahr 2006 einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten.

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