Schwieriger wird es mit der Auslegung, wenn der Berechtigte nicht ausdrücklich einen Pflichtteilsanspruch verlangt oder geltend macht, aber bspw. die Erbenposition des überlebenden Ehepartners angreift. Dies kann in der Form geschehen, dass er die Verfügungen für den ersten Erbfall anficht, eine Formungültigkeit des Testaments oder gar die Testierunfähigkeit des Erblassers behauptet.

In diesen Fällen verfolgt der Pflichtteilsberechtigte in der Regel eine Rechtsposition, die sich für ihn – zumindest wirtschaftlich – günstiger darstellt, als der reine Pflichtteilsanspruch. Gleichzeitig wird das Ziel der gemeinsam testierenden Ehegatten, dem überlebenden Ehegatten das gemeinsame Vermögen bis zu dessen Tod möglichst ungeschmälert zukommen zu lassen, in noch höherem Maße beeinträchtigt als bei der Forderung des Pflichtteils. Bei der Pflichtteilsforderung handelt es sich ausschließlich um eine Geldforderung am Nachlass in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils – aus der Miterbenstellung des Abkömmlings ergeben sich neben der höheren quotalen Beteiligung am Nachlass weitere erhebliche Einschränkungen, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltung des Nachlasses.

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