Das gesetzliche Erbrecht eingetragener Lebenspartner entspricht seit 1.1.2005 demjenigen von Ehegatten. Es handelt sich beim gesetzlichen Erbrecht um eine Fortwirkung der Verantwortung für den Partner auch im Falle des Todes.[90] Für Todesfälle bis zum vorgemerkten Stichtag enthielt der Lebenspartner beim Zusammentreffen mit Großeltern und deren Abkömmlingen weniger als ein Ehegatte;[91] auch die mehrfache Erbberechtigung des verwandten Ehegatten (§ 1934 BGB) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf Lebenspartner anwendbar. Dies wurde bereits korrigiert.[92] Durch den Wechsel zur Ehe tritt somit hinsichtlich des gesetzlichen Erbrechts keine Änderung ein. Dies gilt ebenso für das Pflichtteilsrecht einschließlich der Entziehung des Pflichtteils (§ 2333 Abs. 2 BGB). Lediglich hinsichtlich der Vorschriften über die Erbunwürdigkeit (§§ 2339 ff. BGB) verweist § 10 LPartG nicht auf die Regelungen des BGB. Allerdings dürften diese Vorschriften auf das Erbrecht des Lebenspartners analog anwendbar sein. Auch die Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments mit den diesbezüglichen Formerleichterungen besteht für Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 LPartG).[93] Insofern stellt die Regelung in § 22a Abs. 4 LPartG lediglich eine Klarstellung dar, die nur Bedeutung für die in der Verfügung verwendeten Begriffe ("Lebenspartner", "Ehegatte" etc.) hat. Die Rückwirkung gemäß § 20a Abs. 5 LPartG betrifft lediglich Lebenspartnerschaften nach einer Statusänderung. Auch Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts betrifft nur die Rechte und Pflichten nach einer Statusänderung. Ist vorher ein Lebenspartner verstorben, ist eine Umwandlung nicht mehr möglich. Frühere Erbfälle werden von der Möglichkeit der Umwandlung, die noch lebende Partner haben, nicht berührt. Dies gilt auch für erbrechtlich betroffene Dritte.[94] Nachdem der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen,[95] und durch den bereits eingetretenen Erbfall Beziehungen auch zu Dritten betroffen sind, musste eine "erbrechtliche Änderungskompetenz" verwitweten Lebenspartnern nicht eingeräumt werden. Dies gilt allerdings nicht für das Erbschaftsteuerrecht. Hier werden verwitwete Lebenspartner diskriminiert, wenn der Partner vor Inkrafttreten der erbschaftsteuerrechtlichen Gleichstellung mit Ehegatten[96] verstorben ist und der Steuerbescheid bereits bestandskräftig war. Die bei Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bestehende Korrekturmöglichkeit hinsichtlich früherer steuerlicher Diskriminierungen[97] muss für verwitwete Lebenspartner, denen kein Statuswechsel mehr möglich ist, ebenso eröffnet werden. Ein Grund für die Beibehaltung der Diskriminierung besteht aufgrund der Möglichkeit des rückwirkenden Wechsels zur Ehe für lebende Paare nicht mehr.

[90] Ähnlich Wellenhofer-Klein, Die eingetragene Lebenspartnerschaft, 2003, Rn 245.
[91] §§ 1931 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 1926 Abs. 3 BGB war nicht anwendbar.
[93] Kaiser, FamRZ 2017, 1985, 1990.
[94] Unklar D. Schwab, FamRZ 2017, 1284, 1288; wie hier Löhnig, NZFam 2017, 977, 979.
[95] Vgl. oben I. 2.
[96] Vgl. § 37 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 1 ErbStG gemäß Gesetz v. 8.12.2010, BGBl I 2010, 1768.
[97] Vgl. oben II. 1.

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