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Grundbesitz und Eingetragene Lebenspartnerschaft

Dr. Michael Cirullies
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Zusammenfassung

 
Überblick

Gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben als Eingetragene Lebenspartner die Möglichkeit, eine weitgehende Angleichung an die Rechtsverhältnisse der Eheleute zu erreichen. Im Jahr 2017 lebten in Deutschland rund 44.000gleichgeschlechtliche Paare als eingetragene Lebenspartnerschaft in einem Haushalt zusammen. Auch hier kann sich eine vertragliche Vereinbarung empfehlen, insbesondere wenn die Partner gemeinsam Grundbesitz erwerben. Inzwischen besteht die Möglichkeit, eine bestehende registrierte Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln; neue Lebenspartnerschaften können nicht mehr registriert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Eingetragene Lebenspartnerschaft ist im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geregelt. Dieses Gesetz verweist zusätzlich auf zahlreiche Vorschriften im BGB, u. a. zum Mietrecht, Familienrecht und Eherecht.

1 Besondere gesetzliche Regelungen

1.1 Bisherige Regelungen

Angleichung an die Ehe

Seit 2001 regelt das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)[1] die Rechtsverhältnisse gleichgeschlechtlicher Partnerschaften. Deren Rechtsstellung wurde mit Wirkung ab 1.1.2005 derjenigen von Ehegatten nahezu angeglichen durch das "Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts".[2] Eine weitere Angleichung erfolgte durch die Erbschaftsteuerreform.[3]

Die (Fast-)Angleichung an die Ehe wurde im Jahr 2015[4] in 32 Gesetzen umgesetzt. In zahlreichen Vorschriften wurde nur der eingetragene Lebenspartner "gleichberechtigt" neben den Ehegatten gestellt. So führt dies im Mietrecht zu einem vorrangigen Eintrittsrecht in den Mietvertrag des verstorbenen Partners gegenüber anderen Eintrittsberechtigten (§ 563 Abs. 1 BGB). Auch kann die einstweilige Einstellung einer Teilungsversteigerung einer Immobilie angeordnet werden, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen K...

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