Die Klägerin begehrt von den Beklagten Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 19. Dezember 2011 verstorbenen Erblasserin durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses.

Die Klägerin ist die Tochter des vorverstorbenen Sohnes, die Beklagten sind zwei weitere Kinder der Erblasserin. Diese setzte mit notariellem Erbvertrag vom 20. November 1981, bestätigt durch notarielles Testament vom 29. Januar 1993, den Vater der Klägerin sowie die Beklagten zu je 1/3 zu Erben ein. Der Vater der Klägerin verstarb am 3. Januar 2002, sie beerbte ihn mit dessen Ehefrau je zur Hälfte. Die Erblasserin errichtete am 5. März 2002 ein weiteres notarielles Ergänzungstestament, in dem sie den Beklagten zu 1 als Erben zu 2/3, die Beklagte zu 2 als Erbin zu 1/3 einsetzte. Den Beklagten zu 1 bzw. dessen Stamm beschwerte sie mit einem Vermächtnis zugunsten der Klägerin in Höhe von 1/3 des Netto-Nachlasswertes, abzüglich eines Betrages in Höhe von insgesamt 112.740 EUR, den der Beklagte zu 1 an den Vater der Klägerin als Darlehen gewährt habe. Die Darlehensgewährung ist zwischen den Parteien streitig.

Nachdem der Beklagte zu 1 die Auszahlung des Vermächtnisses an die Klägerin abgelehnt hatte, schlug diese das Vermächtnis aus und erklärte, den Pflichtteil zu beanspruchen. Zugleich forderte sie die Beklagten zur Auskunft durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses auf. Der Beklagte zu 1 gab daraufhin zwei Erklärungen vom 16. April und 4. Mai 2012 ab. Mit der zweiten Erklärung gab er an, die Erblasserin habe den Beklagten im Jahre 2003 – unter Einräumung eines Nießbrauchs – ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück nebst drei Wohnungen in einer Wohnanlage in D. übertragen. Ausgehend von den Angaben des Beklagten zu 1 zum Wert des Nachlasses in Höhe von 245.221,71 EUR forderte die Klägerin die Beklagten im Dezember 2013 auf, an sie 30.652,71 EUR als den ihr mindestens zustehenden "Pflichtteil" zu zahlen. Der Beklagte zu 1 lehnte dies unter Aufrechnung mit den behaupteten Forderungen aus Darlehen ab.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014, eingegangen beim Landgericht am 29. Dezember 2014, hat die Klägerin einen Prozesskostenhilfeantrag nebst Entwurf einer Stufenklage eingereicht. Auf der Auskunftsstufe (Klageantrag zu 1) hat sie zunächst die Vorlage eines von den Beklagten unterschriebenen Bestandsverzeichnisses verlangt, worüber das Landgericht nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 19. April 2016 verhandelt hat. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2016 hat die Klägerin den Antrag auf Auskunft dahingehend gefasst, dass sie nunmehr Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Erblasserin durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses begehre. Die Beklagten haben nach Hinweis des Landgerichts einer Klageänderung nicht zugestimmt. Sie haben sich auf Verjährung des Anspruchs auf Erteilung der Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses berufen und die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erhoben. Das Landgericht hat nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit Teilurteil der Klage auf der Auskunftsstufe in der zuletzt beantragten Form stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der Klage auf der Auskunftsstufe im Übrigen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Rahmen des zu erstellenden notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft auch zu erteilen sei hinsichtlich unentgeltlicher Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten im Zeitraum vom 20. Dezember 2001 bis zum 19. Dezember 2011, an ihren Ehemann auch für die Zeit davor, getätigt habe und, dass den Beklagten hinsichtlich der Verpflichtung zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten bleibe. Mit der Revision verfolgen die Beklagten die Abweisung der Klage weiter, soweit ihr durch Teilurteil stattgeben worden ist.

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