Auf einen Blick

Die Aufnahme einer Pflichtteilsklausel in eine ehegemeinschaftliche letztwillige Verfügung entspricht mittlerweile dem Standardrepertoire eines rechtlichen Beraters bei deren Erstellung. Nicht bedacht wird hierbei oftmals, dass der illoyale Abkömmling den Willen seiner Eltern nicht nur durch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs auf Ableben des erstversterbenden Ehegatten konterkarieren kann, sondern in wesentlich höherem Maße durch den Angriff der letztwilligen Verfügung als solcher. Dies kann beispielsweise durch die Anfechtung der letztwilligen Verfügung gem. § 2078 BGB, aber auch durch das Einwenden einer Testierunfähigkeit, eines fehlenden Testierwillens oder auch formaler Fehler geschehen. Da viele Pflichtteilsklauseln wörtlich allein auf die Geltendmachung des Pflichtteils abstellen, greifen sie im Zweifel nicht bei dem Angriff der letztwilligen Verfügung in einer der genannten sonstigen Varianten, sodass der überlebende Ehegatte dennoch an die Schlusserbeneinsetzung auch des illoyalen Abkömmlings gebunden sein kann. Es empfiehlt sich demnach, auch den Fall des Angriffs der letztwilligen Verfügung als solchen unter eine Sanktion zu stellen.

Autor: Von Jaane Kind, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Dr. Manuel Tanck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Mannheim

ZErb 8/2019, S. 197 - 199

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