Mit einer Pflichtteilsklausel in gemeinschaftlichen Testamenten soll verhindert werden, dass Abkömmlinge der Ehepartner im ersten Erbfall ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Je nach Formulierung der Klausel handelt es sich dabei im Regelfall um eine auflösend bedingte Schlusserbfolge, wobei Bedingungseintritt die Geltendmachung oder das Verlangen des Pflichtteils ist. Fraglich ist aber, ob auch andere Verhaltensweisen und Handlungen des Abkömmlings, bspw. die Anfechtung des Testaments, unter den Tatbestand einer solchen Bedingung fallen. Mit der Frage der Auslegung des objektiven Tatbestandes der auflösenden Bedingung in den Fällen von Angriffen auf die Erbenstellung des überlebenden Ehepartners beschäftigt sich der nachfolgende Beitrag.

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