In gemeinschaftlichen Testamenten versucht man über sog. Pflichtteilsklauseln die als Schlusserben bedachten Abkömmlinge davon abzuhalten, beim Ableben des erstversterbenden Ehepartners einen Pflichtteilsanspruch einzufordern.[1] Durch die gegenseitige Vollerbeneinsetzung beim Berliner Testament werden die Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen. Bei der sog. Trennungslösung werden die Abkömmlinge zwar Nacherben, aber auch hier erhalten sie den Nachlass erst nach Ableben des überlebenden Ehepartners, der bei dieser Konstellation Vorerbe wird. Die Abkömmlinge haben bei der Trennungslösung die Möglichkeit, die Nacherbfolge nach § 2306 Abs. 2 BGB auszuschlagen und den Pflichtteil geltend zu machen.[2] Insoweit hat eine Pflichtteilsklausel Abschreckungsfunktion. Wird die Pflichtteilsklausel so gestaltet, dass diejenigen Abkömmlinge, die keinen Anspruch fordern, eine vermächtnisweise Zuwendung erhalten, kommt der Klausel auch eine belohnende Funktion zu.[3]

[1] Eine Sittenwidrigkeit solcher Klauseln wird grundsätzlich verneint; OLG München ZEV 2008, 341.
[2] Damrau/Tanck/Klessinger, Erbrecht, § 2269 Rn 33.
[3] Vgl. J. Mayer in Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament und Erbvertrag, § 2269 Rn 120.

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