Rz. 3

Dritter ist derjenige, den die Vertragsschließenden zum Erben eingesetzt haben. Er kann auch am Vertragsschluss beteiligt gewesen sein,[3] z.B. wenn die Kinder als Dritte gegenüber dem Erstversterbenden auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten. Wird der Dritte nicht ausdrücklich als Erbe bezeichnet, kann sich seine Erbenstellung auch durch Auslegung ergeben.[4] Eine Erbeinsetzung der Kinder ist grundsätzlich abzulehnen, wenn der Erbvertrag die Kinder bei Anfechtung des Erbvertrages lediglich auf ihren Pflichtteil verweist,[5] anders, wenn die Kinder auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten sollen, falls sie diesen nach dem ersten Erbfall gefordert haben,[6] oder wenn der Erbvertrag eine Pflichtteilsverwirkungsklausel und Wiederverheiratungsklausel enthält.[7]

[3] Soergel/Wolf, § 2280 Rn 3.
[4] OLG Bremen ZEV 1994, 365.
[5] OLG Köln MDR 1950, 669.
[6] OLG Bremen ZEV 1994, 365; OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 844, 845.

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