Rz. 29

Nach § 2328 BGB kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe eine Pflichtteilsergänzung zugunsten eines anderen Pflichtteilsberechtigten so weit verweigern, dass ihm sein Pflichtteil einschließlich seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs verbleibt. Es wird daher etwa von Mayer die Meinung vertreten, dass bei einem Pflichtteilsverzicht auch die Einrede nach § 2328 BGB verloren ginge.[33]Tanck empfiehlt daher, in relevanten Fällen fest- oder klarzustellen, dass dem Verzichtenden die Einrede nach § 2328 BGB erhalten bleibt.[34] Nach hier vertretener Auffassung ist dies nicht notwendig: Der Sinn der Pflichtteilsverzichts und damit auch Inhalt der Pflichtteilsverzichtsvereinbarung ist es, dem Erblasser seine Testierfreiheit zu geben. Wenn der Erblasser den Verzichtenden aber zu Lebzeiten oder in einer letztwilligen Verfügung bedenkt, soll dieser nach dem Willen des zuwendenden Erblassers und des empfangenden Verzichtenden auch so weit wie möglich geschützt sein, notfalls auch durch die Einrede des § 2328 BGB. Schon nach Sinn und Zweck des Vertrages zum Verzicht auf den Pflichtteil ist daher von einem einvernehmlichen Vorbehalt der Einrede des § 2328 BGB auszugehen.

[33] J. Mayer, ZEV 2007, 556, 557 f.
[34] Tanck, ZErb 2001, 194.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge