Rz. 4

Eine Beeinträchtigung des Vertragserben kommt nur dann in Betracht, wenn der Erblasser durch die Zuwendung gegen die erbvertragliche Bindungswirkung verstößt.[12] Ist der Erbvertrag also unwirksam – z.B. infolge einer Anfechtung –, dann ist eine Beeinträchtigung ausgeschlossen. Verschenkt der Erblasser Gegenstände, die nicht Gegenstand des Erbvertrages waren, und hätte der Erblasser daher diese dem Beschenkten auch durch Verfügung von Todes wegen, z.B. durch Vermächtnis, zuwenden können, dann wird der Vertragserbe durch § 2287 BGB nicht geschützt.[13] Dasselbe gilt, wenn der Erbvertrag zugunsten des Erblassers ausdrücklich das Recht vorsieht, den Vertragserben beeinträchtigende Verfügungen (von Todes wegen oder unter Lebenden) zu treffen.[14] Der Erblasser kann sein Vermögen auch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einem Vertragserben zuwenden, wenn er zu einer Teilungsanordnung in einer Verfügung von Todes wegen befugt gewesen wäre und eine Ausgleichsanordnung zugunsten der anderen Vertragserben getroffen hat. Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten können den Vertragserben ebenfalls nicht beeinträchtigen, wenn diese wertmäßig dem Pflichtteil entsprechen;[15] das gilt auch bei Erbverzicht, wenn dieser unter Berücksichtigung des § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB aufgehoben werden kann, § 2351 BGB.[16] Übersteigt die Schenkung den Pflichtteil, dann beschränkt sich der Anspruch aus § 2287 BGB darauf.[17]

[12] BGH WM 1986, 1221, 1222.
[13] BGH WM 1986, 1221, 1222.
[15] BGHZ 88, 269, 272 = NJW 1984, 121.
[16] BGHZ 77, 264, 268 ff. = NJW 1980, 2307; LG Aachen FamRZ 1996, 61, 62; a.A. Soergel/Wolf, § 2287 Rn 17: Aufhebung des Erbverzichts beseitigt Beeinträchtigungsabsicht nur bei Änderung der Verhältnisse.
[17] BGHZ 88, 269, 272 = NJW 1984, 121.

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