Rz. 6

Es muss Pflichtteilsergänzung verlangt werden. Das Verlangen des ordentlichen Pflichtteils reicht nicht.[12] Der Anspruch muss sich an einen pflichtteilsberechtigten Erben, als Alleinerben oder Miterben, richten, wobei insoweit die abstrakte Pflichtteilsberechtigung genügt.[13]

 

Rz. 7

Umstritten ist die Frage, wie sich ein Pflichtteilsverzicht auf das Leistungsverweigerungsrecht auswirkt: Teilweise wird vertreten, dass ein Pflichtteilsverzicht immer zum Verlust der Einrede führe. Um dies zu vermeiden, müsse der Verzicht eingeschränkt und unter Vorbehalt der Einrede erklärt werden.[14] Nach anderer Auffassung ist diese Begründung nicht haltbar, da materielles Recht und Verfahrensrecht verwechselt würden. § 2328 BGB enthalte eine "dynamische Verweisung" auf das materielle Recht. Wenn der Pflichtteil infolge des Verzichts wegfiele, nütze ein verfahrensrechtlicher Vorbehalt nichts mehr.[15]

[12] Staudinger/Olshausen, § 2328 Rn 4.
[13] Staudinger/Olshausen, § 2328 Rn 5, 6.
[14] Tanck, ZErb 2001, 194, 196.
[15] J. Mayer, ZEV 2007, 556, 557 f.

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