Rz. 19

Bei dem sog. "gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht" soll ein Nachlassgegenstand bei der späteren Berechnung des Pflichtteils als (zum Teil) nicht zum Nachlass gehörend angesehen werden. Im Gegensatz zum Erb- gibt das Pflichtteilsrecht dem Berechtigten keine Beteiligung am, sondern einen Geldanspruch gegen den Nachlass. Der gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzicht ist daher zulässig, was auch allgemein anerkannt ist.[24] Daher ist es bspw. möglich, den Pflichtteil schon zu Lebzeiten zu beziffern, einzelne Immobilien (auch bei lebzeitigen Übertragungen zur Vermeidung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen)[25] bei der Berechnung des Pflichtteils herauszunehmen oder eine bestimmte Bewertung eines Unternehmens[26] zu vereinbaren (etwa mit dem Buchwert).

[24] Vgl. Bonefeld/Wachter/Kurze, Der Fachanwalt, § 19 Rn 49 m.w.N.
[25] Müller, ZEV 2015, 322, 326 f.
[26] Vgl. Lohr, GmbH-StB 2016, 341.

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