Rz. 11

Für die Berechnung des Pflichtteils i.R.d. Ausgleichungsvorschriften ist wie folgt vorzugehen: Im ersten Schritt wird der Ausgleichungsnachlass ermittelt, indem die nicht an der Ausgleichung beteiligten Personen mit den ihnen jeweils "fiktiv zustehenden Erbteilen" ausgeschlossen werden. Betroffen hiervon sind der Ehegatte sowie die nach § 2056 BGB ausscheidenden Abkömmlinge, die Eltern des Erblassers oder Dritte, die der Erblasser zu Erben eingesetzt hat. Anschließend werden nach Maßgabe der §§ 20552057a BGB dem Nachlass die zu berücksichtigenden ausgleichungspflichtigen Zuwendungen hinzugerechnet bzw. in Fällen des § 2057a BGB der Wert der Leistungen eines Abkömmlings in Abzug gebracht. Sodann wird die Ausgleichungserbquote unter Berücksichtigung aller an der Ausgleichung beteiligten Personen ermittelt. Der jeweilige Vorempfang wird dem Verpflichteten auf den ihm zustehenden Ausgleichungserbteil angerechnet. Bei Anwendung des § 2057a BGB wird dem Ausgleichungserbteil der Wert der Leistungen wieder hinzugerechnet. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des so ermittelten Ausgleichungserbteils.[20]

[20] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 15–18.

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