Rz. 3

Eine Ausgleichung nach §§ 2316 Abs. 1, 2050 ff. BGB findet nur unter Abkömmlingen statt. Voraussetzung nach Abs. 1 ist daher, dass der Erblasser mehrere Abkömmlinge hinterlässt. Neben dem pflichtteilsberechtigten Abkömmling muss demnach noch mindestens ein weiterer Abkömmling vorhanden sein. Abkömmlinge sind diejenigen Personen, die direkt vom Erblasser abstammen, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Vorhanden i.S.d. Vorschrift ist ein Abkömmling, wenn er bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden wäre. Abkömmlinge, die von der Erbfolge ausgeschlossen sind, weil sie enterbt oder für erbunwürdig erklärt wurden oder die Erbschaft ausgeschlagen haben, sind demnach "vorhanden" und werden bei der Berechnung der Pflichtteilsquote mitgezählt, § 2310 S. 1 BGB.[4] Das Gleiche gilt für Abkömmlinge, denen der Pflichtteil entzogen wurde oder deren Pflichtteil durch die auszugleichende Zuwendung "verloren" geht. Vorhanden ist auch der Abkömmling, der alleine[5] oder mit Dritten Erbe wird.[6] Als nicht vorhanden i.S.d. § 2316 BGB gilt ein Abkömmling, der auf sein gesetzliches Erbrecht gem. § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB verzichtet hat, nicht jedoch ein Abkömmling, der unter Vorbehalt des Pflichtteilsrechts verzichtet hat.[7] Gleichfalls nicht vorhanden ist ein Abkömmling, der mit dem Erblasser einen Vertrag über den vorzeitigen Erbausgleich nach § 1934d BGB geschlossen hat.

[4] MüKo/Lange, § 2316 Rn 4; Burandt/Rojahn/Horn, § 2316 Rn 5.
[7] MüKo/Lange, § 2316 Rn 5.

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