Rz. 15
Die Mittel zur Pflichtteilsbeschränkung sind in Abs. 1 abschließend aufgezählt.[55] Weder stehen dem Erblasser andere Beschränkungen zur Verfügung noch kann er die vorgegebenen Gestaltungsmittel verschärfen. Er kann sie aber parallel bzw. kumulativ anordnen.[56]
Rz. 16
Der betroffene Pflichtteilsberechtigte muss dies akzeptieren, und zwar unabhängig davon, ob das ihm Hinterlassene die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt.[57] Eine Möglichkeit, durch Ausschlagung und Pflichtteilsgeltendmachung den vollen, unbelasteten Pflichtteil zu erlangen, hat er nicht. Die vom Erblasser angeordneten Beschränkungen erfassen im Übrigen auch einen etwaigen Zusatz- bzw. Restpflichtteil (§ 2305 BGB),[58] Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 ff. BGB)[59] sowie sich aus Ausgleichungs- und Anrechnungsvorschriften (§§ 2315, 2316 BGB) ergebende Ansprüche.[60]
Rz. 17
Die Anordnung anderer als der in Abs. 1 BGB ausdrücklich vorgesehenen Beschränkungen kann den Pflichtteilsberechtigten nur binden, soweit die Voraussetzungen des § 2333 BGB vorliegen und eine Entziehung des Pflichtteils möglich ist.[61]
Im Übrigen bestimmt sich die Wirksamkeit von Maßnahmen, die gem. Abs. 1 nicht vorgesehen sind, nach den allgemeinen Grundsätzen. Eine Rechtfertigung nach § 2338 BGB (Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht) kommt dann nicht in Betracht, es gelten vielmehr die §§ 2306, 2307 BGB (ohne Eingreifen von § 2338 BGB).[62] Der Pflichtteilsberechtigte hat somit die Wahl, ob er seinen vollen, unbelasteten Pflichtteil geltend machen will und vor diesem Hintergrund das ihm Hinterlassene ausschlägt oder ob er den beschränkten/belasteten Erbteil/das Vermächtnis annimmt.
Eine Milderung der in Abs. 1 vorgesehenen Beschränkungen ist ohne Weiteres möglich.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen