Rz. 15

Die Mittel zur Pflichtteilsbeschränkung sind in Abs. 1 abschließend aufgezählt.[55] Weder stehen dem Erblasser andere Beschränkungen zur Verfügung noch kann er die vorgegebenen Gestaltungsmittel verschärfen. Er kann sie aber parallel bzw. kumulativ anordnen.[56]

 

Rz. 16

Der betroffene Pflichtteilsberechtigte muss dies akzeptieren, und zwar unabhängig davon, ob das ihm Hinterlassene die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt.[57] Eine Möglichkeit, durch Ausschlagung und Pflichtteilsgeltendmachung den vollen, unbelasteten Pflichtteil zu erlangen, hat er nicht. Die vom Erblasser angeordneten Beschränkungen erfassen im Übrigen auch einen etwaigen Zusatz- bzw. Restpflichtteil (§ 2305 BGB),[58] Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 ff. BGB)[59] sowie sich aus Ausgleichungs- und Anrechnungsvorschriften (§§ 2315, 2316 BGB) ergebende Ansprüche.[60]

 

Rz. 17

Die Anordnung anderer als der in Abs. 1 BGB ausdrücklich vorgesehenen Beschränkungen kann den Pflichtteilsberechtigten nur binden, soweit die Voraussetzungen des § 2333 BGB vorliegen und eine Entziehung des Pflichtteils möglich ist.[61]

Im Übrigen bestimmt sich die Wirksamkeit von Maßnahmen, die gem. Abs. 1 nicht vorgesehen sind, nach den allgemeinen Grundsätzen. Eine Rechtfertigung nach § 2338 BGB (Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht) kommt dann nicht in Betracht, es gelten vielmehr die §§ 2306, 2307 BGB (ohne Eingreifen von § 2338 BGB).[62] Der Pflichtteilsberechtigte hat somit die Wahl, ob er seinen vollen, unbelasteten Pflichtteil geltend machen will und vor diesem Hintergrund das ihm Hinterlassene ausschlägt oder ob er den beschränkten/belasteten Erbteil/das Vermächtnis annimmt.

Eine Milderung der in Abs. 1 vorgesehenen Beschränkungen ist ohne Weiteres möglich.

[55] Numerus clausus der Gestaltungsmöglichkeiten, vgl. MüKo/Lange, § 2338 Rn 10; BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 12; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2338 Rn 10; Baumann, ZEV 1996, 121, 123.
[56] MüKo/Lange, § 2338 Rn 10; Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 119; BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 12.
[57] BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 13.
[58] Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 16; Palandt/Weidlich, § 2338 Rn 4.
[59] Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 38.
[60] BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 13.
[61] Das gilt auch für die Pflichtteilsbeschränkung gegenüber dem Ehegatten/Lebenspartner oder den Eltern des Erblassers, vgl. Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2338 Rn 4.
[62] Vgl. auch Kuhn, ZEV 2011, 288; MüKo/Lange, § 2338 Rn 3; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2338 Rn 10.

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