Rz. 31

Verzichtet ein Ehegatte auf seinen Erb- oder Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des anderen, bleibt sein Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen. Er kann ihn nach § 1371 Abs. 2 BGB direkt verlangen, wenn er enterbt wird und auch kein Vermächtnis erhält; sonst muss er gem. § 1371 Abs. 3 BGB ausschlagen.[36]

 

Rz. 32

Bspw. kann angenommen werden, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind. Die Ehefrau verzichtet gegenüber dem Ehemann auf den Pflichtteil. Der Nachlass des Ehemannes ist ein Vermögen von 500.000 EUR, das komplett während der Ehe erwirtschaftet wurde. Die Ehefrau hat kein Vermögen. Der Ehemann hat seinen einzigen Sohn zum Alleinerben bestimmt.

Die Ehefrau kann gem. § 1371 Abs. 2 BGB den konkreten Zugewinn fordern, also 250.000 EUR. Hat der Ehemann ihr einen geringeren Erbteil zugedacht, muss sie vorher fristgerecht das Erbe ausschlagen, § 1371 Abs. 3 BGB.

 

Rz. 33

Soll ein Ehegatte auf seinen Pflichtteil verzichten, ist daher auch immer der mögliche Zugewinnausgleich zu prüfen. Unter Umständen ist eine zusätzliche, ehevertragliche Regelung des Zugewinnausgleichs im Todesfall erforderlich. Zu beachten sind dabei aber eventuelle negative erbschaftsteuerliche Folgen sowie unter Umständen die Erhöhung der Erb- und Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen.

[36] Vgl. J. Mayer, ZEV 2007, 556, 557 m.w.N.; Bonefeld, ZErb 2002, 90 (Teil 1) und 189 (Teil 2).

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