Rz. 18
Vor dem Hintergrund etwaiger Unsicherheiten, ob eine beabsichtigte Ausschlagung tatsächlich zum gewünschten Erfolg, nämlich zum vollen Pflichtteil führt, wird die Möglichkeit der Ausschlagung "unter Vorbehalt des vollen Pflichtteils" diskutiert.
Insoweit ist aber umstritten, ob die hier in Rede stehende Bedingung zur Unwirksamkeit der Ausschlagungserklärung führen muss. Dem wird zwar entgegengehalten, dass es sich um eine echte rechtsgeschäftliche Bedingung handele, da ihr Vorliegen oder Nicht-Vorliegen im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits feststehe.[58] Gesichert ist dies allerdings nicht.[59]
Rz. 19
Aus der Sicht des Erblassers kann es wünschenswert erscheinen, die Geltendmachung eines etwaigen Pflichtteilsrestanspruchs zu verhindern. Insoweit ist klar, dass das Pflichtteilsrecht als solches – von Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich nicht disponibel ist und durch Erblasseranordnungen nicht ausgehebelt werden kann. Denkbar ist aber eine auflösend bedingte Erbeinsetzung, bei der die Erbenstellung durch die Geltendmachung des Pflichtteilsrestanspruchs entfällt.
Soweit man in einer solchen Bedingung die (wenigstens konkludente) Beschwerung mit einer Nacherbschaft sieht,[60] ist die Anordnung unproblematisch wirksam. Denn ein Eingriff in das Pflichtteilsrecht ist hiermit nicht verbunden, da der Betroffene ohne weiteres nach § 2306 Abs. 1 BGB ausschlagen und damit den Weg zum vollen Pflichtteil eröffnen kann.[61]
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