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Umstritten ist, was unter dem Begriff "Hälfte des gesetzlichen Erbteils" zu verstehen ist.

Einerseits wird vertreten, dass zur Ermittlung des Kürzungsbetrages nach S. 2 auf die reine Erbquote nach §§ 2303, 1924 ff. BGB abzustellen ist.[11] Die h.M. in der Lit. stellt auf den sog. Wertpflichtteil ab,[12] der sich unter Berücksichtigung von Anrechnungs- und Ausgleichungspflichten ermittelt. Teilweise wird zur Berechnung eine "erweiterte Bemessungsgrundlage" aus Vorempfang und Werterbteil zugrunde gelegt.[13]

Maßgeblich muss richtigerweise der Normzweck des § 2326 BGB sein. Dieser liegt darin, den Pflichtteilsberechtigten gegen lebzeitige Schenkungen des Erblassers zu schützen. Insofern besteht eine Parallele zum ordentlichen Pflichtteil, bei dessen Berechnung Anrechnungs- und Ausgleichungspflichten nach §§ 2315, 2316 BGB zu berücksichtigen sind.[14] Dasselbe muss im Ergebnis aber auch beim Ergänzungsanspruch gelten. Andernfalls wären Wertungswidersprüche die Folge, wenn ordentlicher Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch nebeneinander zur Anwendung kommen.[15] Daher ist bei der zur Ermittlung des Kürzungsbetrages nach S. 2 auf den Wertpflichtteil abzustellen. Zur Berechnung kann auf die nachfolgende Formel abgestellt werden:

EP = (1/2 x ((N+S+Z:Q) – T)) – ((N+S:Q) – T)[16]

(Z ist die Summe aller zugunsten der Abkömmlinge des Erblassers erfolgten ausgleichungspflichtigen Zuwendungen; T ist der Wert der von dem jeweiligen Abkömmling zur Ausgleichung zu bringenden Zuwendung.)[17]

[11] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 9 Rn 123; NK-BGB/Bock, § 2326 Rn 2.
[12] MüKo/Lange, § 2326 Rn 3; Schindler, ZErb 2006, 186 ff.
[13] Kerscher/Kerscher, ZEV 2005, 295.
[14] MüKo/Lange, § 2326 Rn 3.
[15] MüKo/Lange, § 2326 Rn 3.
[16] MüKo/Lange, § 2326 Rn 3.
[17] MüKo/Lange, § 2326 Rn 3.

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