Rz. 6
Umstritten ist, was unter dem Begriff "Hälfte des gesetzlichen Erbteils" zu verstehen ist.
Einerseits wird vertreten, dass zur Ermittlung des Kürzungsbetrages nach S. 2 auf die reine Erbquote nach §§ 2303, 1924 ff. BGB abzustellen ist.[11] Die h.M. in der Lit. stellt auf den sog. Wertpflichtteil ab,[12] der sich unter Berücksichtigung von Anrechnungs- und Ausgleichungspflichten ermittelt. Teilweise wird zur Berechnung eine "erweiterte Bemessungsgrundlage" aus Vorempfang und Werterbteil zugrunde gelegt.[13]
Maßgeblich muss richtigerweise der Normzweck des § 2326 BGB sein. Dieser liegt darin, den Pflichtteilsberechtigten gegen lebzeitige Schenkungen des Erblassers zu schützen. Insofern besteht eine Parallele zum ordentlichen Pflichtteil, bei dessen Berechnung Anrechnungs- und Ausgleichungspflichten nach §§ 2315, 2316 BGB zu berücksichtigen sind.[14] Dasselbe muss im Ergebnis aber auch beim Ergänzungsanspruch gelten. Andernfalls wären Wertungswidersprüche die Folge, wenn ordentlicher Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch nebeneinander zur Anwendung kommen.[15] Daher ist bei der zur Ermittlung des Kürzungsbetrages nach S. 2 auf den Wertpflichtteil abzustellen. Zur Berechnung kann auf die nachfolgende Formel abgestellt werden:
EP = (1/2 x ((N+S+Z:Q) – T)) – ((N+S:Q) – T)[16]
(Z ist die Summe aller zugunsten der Abkömmlinge des Erblassers erfolgten ausgleichungspflichtigen Zuwendungen; T ist der Wert der von dem jeweiligen Abkömmling zur Ausgleichung zu bringenden Zuwendung.)[17]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen