Rz. 8
Der mit einem unzureichenden Erbteil i.S.d. § 2305 BGB bedachte Pflichtteilsberechtigte bleibt grundsätzlich zu dem ihm hinterlassenen Bruchteil Erbe. Der Pflichtteilsrestanspruch besteht in der Differenz zwischen dem Wert des zugewendeten Erbteils und dem Pflichtteil (= Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils). Soweit der zugewendete Erbteil reicht, ist ein Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen. Das führt dazu, dass auch eine Ausschlagung nicht die Geltendmachung des vollen Pflichtteils ermöglicht.[28] Dem Berechtigten steht auch nach Ausschlagung lediglich der Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 BGB zu;[29] von der Teilhabe am Nachlass im Übrigen ist er ausgeschlossen.[30]
Rz. 9
Wie der ordentliche Pflichtteil ist auch der Pflichtteilsrestanspruch ein reiner Geldanspruch[31] und stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar,[32] für die die Miterben gesamtschuldnerisch haften.[33] Ungeachtet des Umstands, dass der Anspruch unmittelbar mit dem Erbfall entsteht,[34] ist er grundsätzlich im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu befriedigen.[35] Da der Pflichtteilsberechtigte selbst auch Miterbe ist, können die übrigen Miterben ihm gegenüber gem. § 2063 Abs. 2 BGB die Haftung beschränken,[36] selbst wenn gegenüber anderen Nachlassgläubigern unbeschränkt gehaftet wird.[37] Für die Berichtigung des Pflichtteilsrestanspruchs bzw. seine Berücksichtigung i.R.d. Erbauseinandersetzung ist insbesondere § 2046 Abs. 2 BGB zu beachten.[38]
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