Rz. 2

Fällt das Vermächtnis, mit welchem der Alleinerbe oder die Miterben beschwert waren, fort, kommt die Ausschlagung diesen zustatten. Die Grundregel des § 2318 Abs. 1 BGB gilt insoweit nicht.[3] Die Pflichtteilslast hat der durch die Ausschlagung Begünstigte i.H.d. erlangten Vorteils allein zu tragen. Eine Abwälzung der Pflichtteilslast auf Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigte ist sowohl den Miterben als auch dem Alleinerben untersagt. War ein Miterbe alleine mit dem Vermächtnis beschwert, so hat er im Verhältnis zu den anderen Miterben die Pflichtteilslast i.H.d. erlangten Vorteils auch allein zu tragen.[4]

 

Rz. 3

Die Ausschlagung kommt dem Vermächtnisnehmer zustatten, wenn sein Vermächtnis mit dem durch Ausschlagung weggefallenen Untervermächtnis des Pflichtteilsberechtigten belastet war oder er an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getreten ist, als Ersatzvermächtnisnehmer, § 2190 BGB, oder durch Anwachsung, § 2158 BGB. In diesen Fällen bleiben die Erben Pflichtteilsschuldner. I.H.d. erlangten Vorteils steht ihnen ein Befreiungsanspruch bzw. Erstattungsanspruch i.S.d. § 2321 BGB gegen die Vermächtnisnehmer zu,[5] je nachdem, ob der Erbe den Pflichtteil erfüllt hatte oder nicht. Das Vermächtnis muss der Erbe nur Zug um Zug gegen Befreiung bzw. Erstattung der Pflichtteilslast erfüllen. Ihm steht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu.[6]

 

Rz. 4

Der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratete Ehegatte kann i.R.d. § 2321 BGB nur den kleinen Pflichtteil geltend machen.[7]

[3] RG JW 1914, 593.
[4] MüKo/Lange, § 2321 Rn 4.
[5] MüKo/Lange, § 2321 Rn 5.
[6] Soergel/Dieckmann, § 2321 Rn 4; Staudinger/Otte, § 2321 Rn 5.
[7] MüKo/Lange, § 2321 Rn 1.

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