Rz. 1

Die Verzeihung ist keine typisch pflichtteilsrechtliche Institution. Im Schenkungsrecht steht sie einem Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, § 532 BGB, entgegen, im – allg. – Erbrecht verhindert sie eine Enterbung wegen Erbunwürdigkeit, § 2343 BGB.[1]

 

Rz. 2

Gem. S. 1 entfällt nach erfolgter Verzeihung die Möglichkeit des Erblassers, dem Betroffenen den Pflichtteil – wegen der verziehenen Handlung – zu entziehen.[2] Nach S. 2 verlieren auch alle bereits vorher getroffenen Entziehungsanordnungen mit der Verzeihung ihre Wirksamkeit.[3] Somit schützt § 2337 BGB im Ergebnis den wahren Willen des Erblassers. Denn auch ohne eine ausdrückliche Änderung bzw. Aufhebung der den Pflichtteil entziehenden Verfügung von Todes wegen fällt durch die Verzeihung die zwar einmal angeordnete, aber gar nicht mehr dem Willen des Erblassers entsprechende Pflichtteilsentziehung (automatisch) weg.[4]

[1] Staudinger/Olshausen [2015], § 2337 Rn 1.
[2] Staudinger/Olshausen [2015], § 2337 Rn 16; BeckOGK/Rudy § 2337 Rn 1.
[3] MüKo/Lange, § 2337 Rn 8; Staudinger/Olshausen [2015], § 2337 Rn 7; Hölscher J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 96.
[4] BeckOGK/Rudy § 2337 Rn 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge