Rz. 12

Die Stundung führt zu einer Hinausschiebung der Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs. Fraglich ist, ob die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach § 205 BGB gehemmt ist. Hierfür spricht, dass es dem Pflichtteilsgläubiger nicht zugemutet werden kann, bei Anordnung einer gesetzlichen Stundungsvorschrift Gefahr zu laufen, dass sein Pflichtteilsanspruch verjährt, obwohl er ihn trotz Hinausschiebens der Fälligkeit nicht geltend machen kann. Dagegen könnte der Wortlaut der Vorschrift sprechen. Nach § 205 BGB muss eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner vorliegen. Für die vertraglich vereinbarte Stundung dürfte § 205 BGB daher regelmäßig anwendbar sein. Die Stundung des Pflichtteils kann jederzeit vereinbart werden, auch schon vor Entstehen des Anspruchs i.R.d. § 311b Abs. 5 BGB.[17] Vor dem Erbfall kommt außerdem eine Stundung durch Abgabe eines hierauf beschränkten Pflichtteilsverzichts in Betracht.[18] Die Stundung des Pflichtteils umfasst im Zweifel auch die Stundung des mit dem Pflichtteil verbundenen Auskunftsanspruchs.[19]

 

Rz. 13

Die gestundete Forderung ist zu verzinsen, Abs. 2 S. 2 Hs. 1 i.V.m. § 1382 Abs. 2 BGB. Das Gericht entscheidet über die Zinshöhe. Auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten kann das Gericht eine Sicherheitsleistung anordnen, Abs. 2 i.V.m. § 1382 Abs. 3 BGB.[20]

[17] Palandt/Weidlich, § 2331a Rn 1; Klingelhöffer, ZEV 1998, 121.
[18] MüKo/Lange, § 2331a Rn 12.
[20] BayObLG FamRZ 1981, 392.

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