Rz. 18

Dies betrifft etwa den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB, wobei nach J. Mayer eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich des Verzichts auf zukünftige Ansprüche besteht.[20] Zu beachten ist, dass ein Verzicht nur auf Pflichtteilsergänzungsansprüche Ausgleichsansprüche nicht umfassen würde. Denkbar ist auch der Verzicht auf den Zusatzpflichtteil, einen Anteil am Pflichtteil und/oder die Anwendung von § 2306 BGB zu beschränken.[21] Da eine Anrechnung einer Zuwendung auf den Pflichtteilsanspruch nachträglich nicht mehr möglich ist, kann versucht werden, dieses Ergebnis durch eine Verzichtsvereinbarung zu erreichen.[22] Der Verzichtende kann dem Erblasser auch die Befugnis einräumen, ihm Beschränkungen wie Vermächtnisse oder Auflagen aufzuerlegen. Schließlich kann der Pflichtteil auch persönlich beschränkt werden, so dass bspw. ein bestimmter Erbe nicht zu Pflichtteilszahlungen verpflichtet wird.[23]

[20] J. Mayer, ZEV 1996, 441, 445 m.w.N.
[21] Ausführlich: Krauß, S. 755–770.
[22] Reimann, ZEV 2018, 549, 554.
[23] Im Einzelnen Spanke, ZEV 2012, 345.

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