Rz. 7

Beschränkungen und Beschwerungen des zugewandten Erbteils können nicht vom Wert des Hinterlassenen und somit vom Kürzungsbetrag nach S. 2 in Abzug gebracht werden.[18] Der Pflichtteilsberechtigte hat aber die Möglichkeit, die Erbschaft nach den §§ 2306, 2307 BGB auszuschlagen, um stattdessen seinen ordentlichen Pflichtteil zu erhalten. Daneben steht ihm dann der ungekürzte Ergänzungspflichtteil zu.[19] Hat er die Frist zur Ausschlagung versäumt (in Unkenntnis der Schenkung), so ist dem Pflichtteilsberechtigten ein Anfechtungsrecht zu gewähren.[20] Dies führt aber nicht zu einer Hinausschiebung der Ausschlagungsfrist.[21] Schlägt der Pflichtteilsberechtigte allerdings eine unbelastete Erbschaft aus, so mindert sich der Ergänzungspflichtteil um den Wert der ausgeschlagenen Hinterlassenschaft, soweit diese den Pflichtteil übersteigt.[22] Gleiches gilt bei der Ausschlagung eines unbelasteten oder unbeschränkten Vermächtnisses.[23]

[18] RGRK/Johannsen, § 2326 Rn 4; MüKo/Lange, § 2326 Rn 3; Soergel/Dieckmann, § 2326 Rn 4; Staudinger/Olshausen, § 2326 Rn 13; wohl h.M.
[19] MüKo/Lange, § 2326 Rn 6; Soergel/Dieckmann, § 2326 Rn 5; Palandt/Weidlich, § 2326 Rn 4.
[20] Palandt/Weidlich, § 2326 Rn 4.
[21] Staudinger/Olshausen, § 2326 Rn 14.
[22] Staudinger/Olshausen, § 2326 Rn 13; Soergel/Dieckmann, § 2326 Rn 5.
[23] MüKo/Lange, § 2326 Rn 6.

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