Rz. 7
Beschränkungen und Beschwerungen des zugewandten Erbteils können nicht vom Wert des Hinterlassenen und somit vom Kürzungsbetrag nach S. 2 in Abzug gebracht werden.[18] Der Pflichtteilsberechtigte hat aber die Möglichkeit, die Erbschaft nach den §§ 2306, 2307 BGB auszuschlagen, um stattdessen seinen ordentlichen Pflichtteil zu erhalten. Daneben steht ihm dann der ungekürzte Ergänzungspflichtteil zu.[19] Hat er die Frist zur Ausschlagung versäumt (in Unkenntnis der Schenkung), so ist dem Pflichtteilsberechtigten ein Anfechtungsrecht zu gewähren.[20] Dies führt aber nicht zu einer Hinausschiebung der Ausschlagungsfrist.[21] Schlägt der Pflichtteilsberechtigte allerdings eine unbelastete Erbschaft aus, so mindert sich der Ergänzungspflichtteil um den Wert der ausgeschlagenen Hinterlassenschaft, soweit diese den Pflichtteil übersteigt.[22] Gleiches gilt bei der Ausschlagung eines unbelasteten oder unbeschränkten Vermächtnisses.[23]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen